131 Euro Entlastungsbetrag

Bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat klingt zunächst nicht viel. Aber mit dem richtigen Anbieter hilft es sehr!

Unterstützung im Pflegealltag

Was der Entlastungsbetrag ist und wer davon profitiert

Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat. Der Betrag wurde mit Wirkung zum 01.01.2025 auf 131 Euro monatlich angehoben. Dieser Betrag steht zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen zur Verfügung und dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten sowie Pflegebedürftigen eine bessere Teilhabe am Alltag zu ermöglichen.

Ziel des Entlastungsbetrags im Pflegealltag

Der Entlastungsbetrag ist ein wichtiger Bestandteil der Pflegeversicherung, um den Alltag für Pflegebedürftige und Angehörige zu erleichtern. Er kann eingesetzt werden für:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Einkaufshilfen, Alltagsbegleiter)
  • Betreuungsangebote für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
  • Leistungen von anerkannten Pflegediensten im Bereich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen
  • Tages- und Nachtpflege (Eigenanteile)
  • Kurzzeitpflege (Eigenanteile)

Diese Leistungen müssen von anerkannten Anbietern erbracht werden, die nach Landesrecht zugelassen sind. Eine Auszahlung an die Pflegebedürftigen selbst ist nicht möglich – der Betrag wird direkt mit dem Anbieter abgerechnet.

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M. W.
Super Team

Danke das ihr mir geholfen habt ,dank euch habe ich den Kampf nach 10 Monaten gewonnen.ihr macht tolle Arbeit

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Erfolgreicher Widerspruch

Vielen Dank für die grandiose, jederzeit freundliche, schnelle und vor allem fachkompetente Unterstützung bei der Beratung, sowie der professionellen Hilfe bei meinem Widerspruch bzgl. der Pflegegrad Ablehnung meines Vaters. Ohne Sie hätte ich es niemals geschafft. Das Team war stets erreichbar und es blieb auch keine Antwort schuldig. Ich kann das BWPN jedem weiter empfehlen, und komme auch selbst gerne wieder auf deren Hilfe zurück.

Lichtentanne

Herr
Karlheinz Günther
Ohne BWPN kein Erfolg

Nach mehrmaliger Ablehnung einer Erhöhung auf Pflegegrad 3 für meine Frau durch immer gleiche Gutachten des MD, obwohl die an der Pflege und Behandlung Beteiligten in ihren Urteil für diesen PG 3 waren, haben wir uns für den Klageweg entschieden – und wir haben gewonnen !
Dabei wurden wir im gesamten Verlauf des Klageverfahrens hervorragend, effektiv und sehr persönlich beraten und sachkundig unterstützt. Wir sind der Meinung, ohne die Hilfe des BWPN beim Umgang mit dem Sozialgericht in Verfahrensfragen hätten wir sicherlich nicht diesen Erfolg erreicht.
Wir können nur jeden Betroffenen raten die Unterstützung des BWPN anzunehmen.
Und wichtig zu erwähnen: Die Kosten für diese Leistung stehen in keinem Verhältnis zum Erfolg.

Neuhausen


Voraussetzungen für die Nutzung des Entlastungsbetrags

  • Pflegegrad 1 oder höher
  • Versorgung in der häuslichen Umgebung
  • Leistungen müssen durch anerkannte Anbieter erfolgen

Die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zur Höhe von 131 Euro monatlich, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung eingereicht wird.

131 Euro Entlastungsbetrag richtig beantragen und nutzen

Ein gesonderter Antrag ist in der Regel nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt nach Vorlage einer Rechnung direkt über die Pflegekasse. Wichtig ist:

  • Anbieter muss anerkannt sein
  • Rechnung muss korrekt sein (Leistungsbeschreibung, Datum, Betrag)
  • Es kann eine rückwirkende Nutzung bis zum Jahresende erfolgen (nicht genutzte Beträge verfallen spätestens zum 30. Juni des Folgejahres)

Welche Leistungen sich besonders eignen

Je nach individueller Lebenslage bieten sich verschiedene Einsatzmöglichkeiten an. Besonders beliebt sind:

  • Alltagsunterstützung durch Nachbarschaftshilfe
  • Stundenweise Entlastung durch Alltagsbegleiter
  • Betreuung für Menschen mit Demenz
  • Unterstützung bei Hauswirtschaft und Organisation

Dadurch kann nicht nur die pflegende Person entlastet, sondern auch die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person verbessert werden.

131 Euro Entlastungsbetrag nicht verbraucht

Das Endes des Jahres steht kurz bevor und die 131 Euro Entlastungsbetrag wurde nicht vollständig genutzt? Das ist nicht schlimm! Der nicht genutzte Betrag kann noch bis zum 30.06. des Folgejahres aufgebraucht werden.

Beispielrechnung zum Entlastungsbetrag

Sie haben in den Monaten Januar bis September immer vollständig die zur Verfügung stehenden 131 Euro Entlastungsbetrag ausgenutzt. Im Monat Oktober und November überhaupt nicht und im Monat Dezember lediglich 31 Euro. Dann können Sie bis zum 30.06. des Folgejahres noch 131 Euro aus September, 131 Euro aus Oktober sowie 100 Euro aus Dezember für Entlastungsleistungen nutzen. Das wären bei diesem Beispiel immerhin 362 Eurp Entlastungsbetrag bis 30.06. aus dem Vorjahr.

FAQ zum Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Seit dem 01.01.2025 beträgt er 131 Euro monatlich.

Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag nicht nutze?

Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angesammelt und verwendet werden.

Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?

Nein, eine direkte Auszahlung an Pflegebedürftige ist nicht vorgesehen.

Welche Anbieter darf ich nutzen?

Nur Anbieter, die nach Landesrecht anerkannt sind (z. B. Pflegedienste, Betreuungsdienste, Nachbarschaftshilfe). Nutzen Sie den kostenlosen Service des BWPN und finden Sie einen seriösen und verlässlichen Anbieter.

Wie reiche ich die Leistung ein?

Rechnungen müssen mit Leistungsnachweis bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die unabhängigen Experten des BWPN unterstützen Sie auch dabei sehr gern.

Gab es eine Erhöhung des Betrags?

Ja, der Entlastungsbetrag wurde zuletzte zum 01.01.2025 von 125 Euro auf 131 Euro monatlich angehoben.


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Formen häuslicher Betreuung

In der Pflege zu Hause können verschiedene Formen der häuslichen Betreuung unterschieden werden, die sich nach dem Pflegebedarf und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person richten. Hier eine Übersicht der möglichen Formen:

Ambulanter Pflegedienst / Sozialstationen

Professionelle Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus, um medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt der pflegebedürftigen Person und bietet tägliche Unterstützung. Dies kann durch inländische Pflegekräfte oder auch durch Betreuungskräfte aus anderen Ländern (z.B. aus Osteuropa) erfolgen.

Tagespflege

Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und erhält dort Betreuung und Pflege, kehrt aber abends und nachts nach Hause zurück.

Nachtpflege

Ähnlich wie die Tagespflege, aber die Pflege und Betreuung findet über Nacht in einer Einrichtung statt, während die pflegebedürftige Person tagsüber zu Hause ist.

In der heutigen Praxis kommt der Nachtpflege in der häuslichen Pflege kaum noch Bedeutung zu.

Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Eine Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflege zeitweise, wenn die reguläre pflegende Person verhindert ist (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit). Diese Form der häuslichen Pflege wird allgemein als "Verhinderungspflege" bezeichnet.

Teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person wird für einen befristeten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung betreut, oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Haushaltshilfe

Unterstützung im Alltag, die sich mehr auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen konzentriert, teilweise ergänzend zur Pflege.

Familienpflege

Pflege, welche von Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen übernommen wird, manchmal unterstützt durch professionelle Pflegekräfte. Im Normalfall handelt es sich bei der dieser Form der häuslichen Betreuung um private Pflegepersonen.

Betreutes Wohnen

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Wohnung, die Teil einer Anlage mit Betreuungsangebot ist und kann bei Bedarf verschiedene Service- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliche Unterstützung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bieten Unterstützung an, die sowohl soziale Aspekte als auch leichte pflegerische Tätigkeiten umfassen kann.

Jede der genannten häuslichen Betreuungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Form der häuslichen Betreuung kommt es häufig darauf an, die Wünsche der pflegebedürftigen Person mit den Möglichkeiten der Angehörigen und den örtlichen Angeboten in Einklang zu bringen. In Deutschland werden diese Formen der Pflege zum Teil durch die Pflegeversicherung unterstützt, je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Als Fachexperten im Bereich der Pflege legen wir großen Wert darauf, unsere Grenzen klar zu definieren. Zuallererst möchten wir betonen, dass unsere Expertise sich ausschließlich auf pflegerische Themen erstreckt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, dass wir unter keinen Umständen juristische Beratungsdienste anbieten. Unsere Qualifikationen und unser Wissen erlauben es uns nicht, rechtliche Fragestellungen zu behandeln oder rechtliche Orientierung zu geben. Ebenso wenig sind wir befugt, medizinische Beratung zu erteilen. Trotz unserer tiefgehenden Kenntnisse im Bereich der Pflege können und dürfen wir keine Diagnosen stellen oder therapeutische Empfehlungen aussprechen. Die Inhalte, die wir bereitstellen, dürfen nicht als Ersatz für professionelle medizinische Beratung verstanden werden. Sie dienen der Information und Weiterbildung, aber keineswegs sollen sie den notwendigen Besuch bei einem qualifizierten Mediziner ersetzen. Es ist unser Anliegen, Unterstützung und orientierende Hilfestellungen in pflegebezogenen Fragen zu bieten und dabei stets die Bedeutung der Einhaltung professioneller und rechtlicher Grenzen zu betonen. Wir ermutigen alle Nutzer unserer Dienste, im Falle spezifischer Rechts- oder Gesundheitsfragen, stets kompetente Fachkräfte wie Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Allerdings ist das sicher einer der Gründe, warum wir seit 1998 erfolgreicher sind als der statistische Durchschnitt!