Beratungseinsatz Pflege nach Paragraf 37.3 SGB XI: Ein Leitfaden für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Der Beratungseinsatz Pflege nach Paragraf 37.3 SGB XI verursacht am bundesweiten Pflegetelefonat täglich sehr viele Rückfragen, weil Pflegebedürftige und pflegende Angehörige nicht ausreichend darüber informiert und somit verunsichert sind.
Inhalt
Verpflichtung zur Beratung
Pflegebedürftige, die zuhause ohne Pflegedienst gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen ab Pflegegrad 2 regelmäßig Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Diese Einsätze sind verpflichtend und finden in der eigenen Häuslichkeit statt. Dies dient nicht nur der Sicherstellung der Qualität in der häuslichen Pflege, sondern bietet auch wertvolle Unterstützung für die pflegenden Angehörigen durch praktische und pflegefachliche Tipps.
Ziele des Beratungseinsatzes
Die regelmäßigen Beratungseinsätze haben klare Ziele:
- Sicherstellung der Qualität in der häuslichen Pflege: Durch professionelle Einschätzungen wird gewährleistet, dass die Pflegebedürftigen bestmöglich versorgt werden.
- Unterstützung der pflegenden Angehörigen: Pflegende Angehörige erhalten wertvolle Tipps und Ratschläge, die ihnen den Pflegealltag erleichtern.
Inhalte des Beratungseinsatzes
Ein Beratungseinsatz Pflege nach Paragraf 37.3 SGB XI umfasst verschiedene Aspekte, die alle darauf abzielen, die Pflegesituation zu verbessern:
- Einschätzung der allgemeinen Pflege- und Betreuungssituation: Die Experten bewerten die aktuelle Pflegesituation und geben Empfehlungen zur Verbesserung.
- Empfehlungen zur Verbesserung der häuslichen Situation: Dazu gehören Vorschläge für Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen.
- Besprechung spezifischer Themen: Hierzu zählen Höherstufung des Pflegegrades, Bedarf von Hilfsmitteln, Tipps für den Pflegealltag sowie Hebe- und Lagerungstechniken.
- Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen: Diese Angebote können pflegende Angehörige zusätzlich unterstützen.
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Nachweis und Kosten
Der Beratungsnachweis wird in der Regel direkt an die Pflegekasse übermittelt. Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse. Dies bedeutet für die pflegebedürftigen Personen und ihre Angehörigen keine zusätzliche finanzielle Belastung.
Vorteile des Beratungseinsatzes
Die regelmäßigen Beratungseinsätze bieten zahlreiche Vorteile:
- Fragen klären: Pflegebedürftige und pflegende Angehörige haben die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation zu besprechen.
- Anpassung von Maßnahmen: Durch Folgeberatungen können Maßnahmen regelmäßig überprüft und angepasst werden.
Häufigkeit Beratungseinsatz Pflege
Da es für Menschen mit dem Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf Pflegegeld gibt, entfallen die Beratungseinsätze. Ab Pflegegrad 2 gelten die nachfolgenden Regelungen:
- Pflegegrade 2 und 3: Halbjährlich
- Pflegegrade 4 und 5: Vierteljährlich
Häufigkeit Beratungseinsatz Pflege (Tabelle)
Die nachfolgende Tabelle schafft einen schnellen Überblick zum Beratungseinsatz Pflege:
1. Einsatz | 2. Einsatz | 3. Einsatz | 4. Einsatz | |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 2 | 01.01. – 30.06. | 01.07. – 30.12. | nicht notwendig | nicht notwendig |
Pflegegrad 3 | 01.01. – 30.06. | 01.07. – 30.12. | nicht notwendig | nicht notwendig |
Pflegegrad 4 | 01.01. – 31.03. | 01.04. – 30.06. | 01.07. – 30.09. | 01.10. – 31.12. |
Pflegegrad 5 | 01.01. – 31.03. | 01.04. – 30.06. | 01.07. – 30.09. | 01.10. – 31.12. |
Beratungseinsatz Pflege verpasst
Der Paragraf 37 SGB XI Absatz 3 ist bedauerlicherweise relativ „gnadenlos“: Werde die Beratungseinsätze nicht fristgerecht durchgeführt und entsprechende Nachweise bei der Pflegekasse eingereicht, hat die Pflegekasse das Recht, Pflegegeld zu kürzen oder sogar ganz zu streichen. Diese Regelungen gilt ausnahmslos! Bedauerlicherweise ist es nicht immer einfach einen passenden Anbieter für solche Beratungseinsätze zu finden und dieser tragische Umstand wird häufig (nachvollziehbar!) als „Ausrede“ genutzt, wenn Beratungeinsätze nicht durchgeführt werden. Wir dürfen Ihnen versichern, dass dies in der Praxis keine Rolle spielt: Die Pflegekasse wird Ihnen das Pflegegeld kürzen oder streichen!
BWPN-Praxistipp:
Unbedingt rechtzeitig um einen Termin für den nächsten Beratungseinsatz kümmern!
Bestens informiert:
Der BWPN-Pflege-Newsletter
Erfahren Sie alles über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Leistungen, den optimalen Zeitpunkt für deren Beantragung und die aktuellen Änderungen. Mit dem BWPN-Pflege-Newsletter bleiben Ihnen keine dieser Informationen verborgen.
Videokonferenz als Alternative zum Hausbesuch
Die Coronapandemie hat eine Anpassung der Regelungen hervorgebracht. Aus diesem Grund ist es möglich, derzeit bis 31.03.2027 befristet, jeden zweiten Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld durch eine Videokonferenz anstelle eines Hausbesuchs stattfinden zu lassen.
BWPN-Praxistipp:
Unsere unabhängigen Experten empfehlen den Hausbesuch in Anspruch zu nehmen und diese Möglichkeit für Tipps und Hilfe zur Pflege zu nutzen.
Das Internet und soziale Medien bringen leider nicht nur Vorteile. Plötzlich haben alle Menschen die Möglichkeit ihre vermeintlichen Erfahrungen und ihr „unschätzbares Wissen“ zu verbreiten und der Leser solcher zweifelhaften Erfahrungen hat kaum eine Möglichkeit den Praxisbezug dahinter zu erkennen. So hält sich auch seit Jahren der unsinnige Mythos, dass diese Beratungseinsätze ähnlich wie Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst oder MEDICPROOF ablaufen und das diese Beratungseinsätze in der Folge den Pflegegrad reduzieren oder gar entziehen könnten. Das ist absoluter Unsinn!
Diese Beratungseinsätze werden, im Rahmen eines freundlichen Dialogs, durch Pflegekräfte von Pflegediensten oder diversen Anbietern durchgeführt. Freundliche Menschen, die sich ein paar Minuten Zeit für Sie nehmen und eventuelle Fragen beantworten. Nutzen Sie diese Gelegenheit und sehen Sie den Beratungseinsatz Pflege nicht als Bedrohung.
Pflegegrad abgelehnt?
Unabhängige Pflegeberatungen führen wir seit 1998 kostenlos! Bei uns heißt kostenlos allerdings, auch die Pflegekasse zahlt uns nicht! Damit sind wir tatsächlich unabhängig!
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an die Familien. Leider können wir aus diesem Grund
nicht jedes Verfahren annehmen.
Häufige Fragen (FAQ) zum Beratungseinsatz Pflege
Was ist ein Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Ein Beratungseinsatz ist eine Pflichtberatung für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und ausschließlich von Angehörigen oder anderen informellen Pflegepersonen zu Hause gepflegt werden. Dieser Einsatz dient der Sicherstellung der Pflegequalität und der Unterstützung der pflegenden Personen.
Wer muss den Beratungseinsatz Pflege durchführen?
Der Beratungseinsatz muss von anerkannten Pflegediensten oder qualifizierten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Diese können von den Pflegekassen beauftragt oder privat beauftragt werden, sofern sie die notwendigen Qualifikationen erfüllen.
Wie oft muss der Beratungseinsatz stattfinden?
Bei Pflegegrad 2 und 3 ist der Beratungseinsatz halbjährlich notwendig. Bei Pflegegrad 4 und 5 muss der Beratungseinsatz vierteljährlich durchgeführt werden.
Was passiert während des Beratungseinsatzes?
Während des Beratungseinsatzes wird die häusliche Pflegesituation beurteilt, Verbesserungsvorschläge für die Pflege gemacht und notwendige Unterstützungsmaßnahmen besprochen. Die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen erhalten zudem Informationen und Beratung zu Pflegehilfsmitteln und entlastenden Dienstleistungen.
Wer trägt die Kosten für den Beratungseinsatz?
Die Kosten für den verpflichtenden Beratungseinsatz werden von den Pflegekassen übernommen. Pflegebedürftige müssen für diese Kosten nicht selbst aufkommen.
Was passiert, wenn der Beratungseinsatz nicht durchgeführt wird?
Wenn der pflichtige Beratungseinsatz nicht fristgerecht durchgeführt wird, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall sogar ganz einstellen, bis der gesetzlich vorgeschriebene Beratungseinsatz nachgeholt wurde.
Kann ich den Pflegedienst oder die Pflegefachkraft für den Beratungseinsatz frei auswählen?
Grundsätzlich kann die beauftragte Person oder der Pflegedienst frei gewählt werden, solange sie von der Pflegekasse anerkannt sind und die notwendige Qualifikation haben. Die Pflegekassen können auch Empfehlungen aussprechen.
Wie und wo melde ich den Beratungseinsatz an?
Der Beratungseinsatz kann direkt bei einem anerkannten Pflegedienst oder einer Pflegefachkraft beantragt werden. Alternativ kann auch die Pflegekasse beim Vermitteln und Beauftragen des Beratungseinsatzes unterstützen.
Wird der Beratungseinsatz dokumentiert?
Ja, der Beratungseinsatz wird in einem Beratungsnachweis dokumentiert, der vom durchführenden Pflegedienst oder der Pflegefachkraft ausgefüllt und der Pflegekasse vorgelegt wird. Der Pflegebedürftige oder dessen Vertreter erhält ebenfalls eine Kopie.
Kann der Beratungseinsatz auch telefonisch oder digital durchgeführt werden?
In Ausnahmefällen und je nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen können Beratungseinsätze auch per Videokonferenz durchgeführt werden. Dies ist besonders in Zeiten von pandemischen Einschränkungen relevant. Die Zustimmung der Pflegekasse dazu ist jedoch erforderlich. Allgemein gilt derzeit die Regelung, dass jeder zweite Beratungseinsatz als Videokonferenz durchgeführt werden darf. Die unabhängigen Experten des BWPN empfehlen die Möglichkeiten eines Hausbesuchs für sich zu nutzen.
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Pflegerin beim Beratungseinsatz Pflege gemäß Paragraf 37 Abs. 3 (SGB XI)