Im folgenden Überblick zu Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege (Stand: Januar 2025) finden pflegende Angehörige und Pflegebedürftige eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Entlastungsleistungen, die ambulant bzw. teilstationär (z. B. Tagespflege) in Anspruch genommen werden können. Die Angaben berücksichtigen Rechtsänderungen, die ab/seit 2025 gültig sind. Vollstationäre Pflegeangebote werden hier nicht behandelt.
Inhalt
1. Bundes- vs. Landesrecht
1.1 Bundesrechtliche Grundlagen
- Sozialgesetzbuch (SGB) XI: Legt den Rahmen für Pflegeleistungen in Deutschland fest. Wichtige Leistungen für die ambulante Pflege und Entlastung Angehöriger sind u. a.:
- Entlastungsbetrag (monatliche Unterstützung für pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad, in der Regel ab Pflegegrad 1).
- Verhinderungspflege (Ersatzpflege im häuslichen Umfeld oder ggf. teilstationär, wenn die private Pflegeperson verhindert ist).
- Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Angebote, die Angehörige entlasten und den Pflegebedürftigen tagsüber oder nachts betreuen).
- Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Seit seiner Einführung (ab 2023/2024) wurden weitere Entlastungsmöglichkeiten gestärkt, z. B. flexiblere Nutzung von Tagespflege oder der Umbau von Wohnraum zur Erleichterung häuslicher Pflege.
1.2 Landesrechtliche Konkretisierungen
- Definition und Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag: Die Bundesländer haben jeweils eigene Regelungen und Verfahren, wie sie Anbietern (z. B. hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Alltagsbegleiter, Betreuungsdienste) eine Zulassung erteilen.
- Zusätzliche Förderprogramme: Einige Länder bieten landesspezifische Förderungen für innovative Entlastungsangebote, Modellprojekte oder besondere regionale Bedarfe (z. B. ländlicher Raum, demenzspezifische Angebote).
Grundsätzlich gelten die bundesweiten Vorgaben (SGB XI und PUEG), doch die Umsetzung und Ausgestaltung können sich von Land zu Land unterscheiden.
Warum Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)?
Frau
M. W.
Super Team
Danke das ihr mir geholfen habt ,dank euch habe ich den Kampf nach 10 Monaten gewonnen.ihr macht tolle Arbeit
Kellinghusen
Frau
A. N.
Erfolgreicher Widerspruch
Vielen Dank für die grandiose, jederzeit freundliche, schnelle und vor allem fachkompetente Unterstützung bei der Beratung, sowie der professionellen Hilfe bei meinem Widerspruch bzgl. der Pflegegrad Ablehnung meines Vaters. Ohne Sie hätte ich es niemals geschafft. Das Team war stets erreichbar und es blieb auch keine Antwort schuldig. Ich kann das BWPN jedem weiter empfehlen, und komme auch selbst gerne wieder auf deren Hilfe zurück.
Lichtentanne
Herr
Karlheinz Günther
Ohne BWPN kein Erfolg
Nach mehrmaliger Ablehnung einer Erhöhung auf Pflegegrad 3 für meine Frau durch immer gleiche Gutachten des MD, obwohl die an der Pflege und Behandlung Beteiligten in ihren Urteil für diesen PG 3 waren, haben wir uns für den Klageweg entschieden – und wir haben gewonnen !
Dabei wurden wir im gesamten Verlauf des Klageverfahrens hervorragend, effektiv und sehr persönlich beraten und sachkundig unterstützt. Wir sind der Meinung, ohne die Hilfe des BWPN beim Umgang mit dem Sozialgericht in Verfahrensfragen hätten wir sicherlich nicht diesen Erfolg erreicht.
Wir können nur jeden Betroffenen raten die Unterstützung des BWPN anzunehmen.
Und wichtig zu erwähnen: Die Kosten für diese Leistung stehen in keinem Verhältnis zum Erfolg.
Neuhausen
2. Regelungen in den Bundesländern
Nachfolgend eine zusammenfassende Darstellung wichtiger Vorschriften und Entlastungsangebote in den 16 Bundesländern. Gemeinsamkeiten bestehen bei der grundsätzlichen Finanzierung über SGB XI, Unterschiede zeigen sich bei den Anerkennungskriterien, den regionalen Beratungsstrukturen und ergänzenden Förderprogrammen.
- Baden-Württemberg
- Anerkennung von Anbietern zur Unterstützung im Alltag über die zuständige Heimaufsicht oder die zuständige Stelle nach dem Landespflegerecht.
- Landesweites Verzeichnis anerkannter Angebote, einsehbar über kommunale Pflegekonferenzen.
- Teilweise Förderzuschüsse für Demenz-Betreuungsgruppen durch das Land.
- Bayern
- Strenge Qualitätsanforderungen an niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (u. a. spezielle Schulungen für Betreuungspersonen).
- Fördermittel für innovative Pflege-WGs oder Nachbarschaftshilfen im ländlichen Raum.
- In vielen Regionen existieren sog. “Senioren-Netzwerke”, die ehrenamtliche Unterstützung mit professioneller Hilfe verbinden.
- Berlin
- Hauptstädtische Angebote sind häufig eng mit Stadtteilzentren und lokalem Ehrenamt verzahnt.
- Spezielle Programme zur Entlastung pflegender Angehöriger von Menschen mit Migrationshintergrund oder in Mehrfamilienhaushalten.
- Anerkennung von Angeboten oft über die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.
- Brandenburg
- Regionale Ausrichtung auf ländliche Gebiete, mobile Versorgungsstrukturen (z. B. “Pflegebusse”, rollende Versorgungsteams).
- Verknüpfung von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betreuungsangeboten (z. B. “Grüne Pflege”) wird teils gefördert.
- Anerkennung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung.
- Bremen
- Gut ausgebaute teilstationäre Tagespflege-Kapazitäten, verbunden mit Fahrdiensten.
- Starke Vernetzung mit kommunalen Beratungsangeboten; verbindliche Qualitätsstandards für Anbieter.
- Landesweite Datenbank für Entlastungsleistungen beim Gesundheitsressort.
- Hamburg
- Fokus auf urbaner Pflegeinfrastruktur: Viele kleine private und gemeinnützige Anbieter.
- Verschiedene Pilotprojekte zu digitalen Entlastungsangeboten (z. B. Online-Betreuung, Telepflege).
- Anerkennung nach Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz.
- Hessen
- Landesrahmenvertrag regelt einheitliche Qualitätsanforderungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Kooperationen mit Volkshochschulen zur Schulung von Betreuungskräften.
- Förderprogramme für Angebote in Stadt-Land-Grenzregionen.
- Mecklenburg-Vorpommern
- Schwerpunkt auf Demenz-Netzwerke und niedrigschwellige Betreuungsgruppen, gefördert durch das Land.
- Mobile Hauswirtschafts- und Betreuungsdienste in dünn besiedelten Regionen.
- Anerkennungsverfahren über den Landespflegeausschuss.
- Niedersachsen
- Besonders viele Angebote für Kurzzeitbetreuung in Tagespflegeformen, um pflegende Angehörige zu entlasten.
- Landesweite Richtlinien für Alltagsbegleiter: 40-Stunden-Basisschulung zur Anerkennung.
- Starkes Netzwerk regionaler Pflegedienste und Wohlfahrtsverbände.
- Nordrhein-Westfalen
- Sehr differenziertes Angebot durch urbanisierte Ballungsräume (Rhein-Ruhr).
- Landespflegegesetz NRW fördert gezielt Quartierskonzepte (nachbarschaftliche Hilfe, lokale Betreuungsstrukturen).
- Häufig Kooperationsmodelle zwischen Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und privaten Trägern.
- Rheinland-Pfalz
- Projekte zur Gemeindeschwesterplus (lotsenartige Funktion, allerdings vor allem beratend); ergänzend diverse ehrenamtliche Entlastungsangebote.
- Tagespflege-Angebote oft in Mehrgenerationenhäusern angesiedelt.
- Landesregelung zur Anerkennung von Nachbarschaftshilfen als Entlastungsleistung.
- Saarland
- Kleines Bundesland mit dichter Versorgungsstruktur durch caritative Träger.
- Familienpflegeangebote (Einsatz von speziell ausgebildeten Haushaltshilfen) sind weit verbreitet und landesseitig gefördert.
- Anerkennung erfolgt über das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
- Sachsen
- Regelmäßige Fortbildungsverpflichtung für Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
- Teilweise zusätzliche Landesmittel für niedrigschwellige Demenzangebote in strukturschwachen Regionen.
- Gemeindenahe Kooperationsprojekte mit Vereinen und Kirchen.
- Sachsen-Anhalt
- Kombinierte Ansätze von häuslicher Pflege und Tagesbetreuung, gefördert von Land und EU-Programmen.
- Anerkennung von Anbietern wird auf Landkreisebene in Zusammenarbeit mit dem Landesverwaltungsamt geregelt.
- Regionale Initiativen für pflegende Angehörige, z. B. Tagespflege plus ambulante Betreuung.
- Schleswig-Holstein
- Starke Vernetzung von ambulanten Pflegediensten und Wohnberatungsstellen (z. B. zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds).
- Fokus auf Küsten- und Inselregionen mit mobilen Entlastungsangeboten.
- Anerkennung über das Landesamt für Soziale Dienste.
- Thüringen
- Thüringer Pflegegesetz regelt u. a. Qualitätsstandards für familienentlastende Dienste.
- Häufige Kooperationen mit kirchlichen Trägern und Nachbarschaftsinitiativen.
- Zusätzliche Förderung für ländliche Betreuungsprojekte (z. B. Dorfgemeinschaften).

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3. Fördermodelle (Kurzübersicht)
- Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote: Werden in allen Bundesländern über den sog. Entlastungsbetrag (SGB XI) refinanziert, sofern die Anbieter anerkannt sind.
- Verhinderungspflege: Kann genutzt werden, um bei Urlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson eine Ersatzpflege zu finanzieren. Viele Bundesländer haben ergänzende Beratungs- oder Informationsangebote, wie die Beantragung erleichtert wird.
- Tagestätten / Tagespflege: Teilstationäre Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige tagsüber betreut werden. Ermöglicht ein Verbleiben zu Hause und entlastet Angehörige stunden- oder tageweise.
- Landesspezifische Zuschüsse: Bei besonderen Projekten (z. B. Demenzgruppen, ländliche Versorgung, Modellvorhaben) können zusätzliche landeseigene Fördergelder beantragt werden.
Inanspruchnahme: Meist genügt ein formloser Antrag beim Pflegeberater bzw. bei der Pflegekasse. Für landesspezifische Fördermodelle kann eine Antragsstellung bei zuständigen Landesämtern oder Ministerien nötig sein. Anerkannte Dienste beraten häufig direkt zu den Voraussetzungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kann für eine Vielzahl von haushaltsnahen Dienstleistungen eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger zu fördern. Dazu gehören beispielsweise:
- Reinigung der Wohnung, Reinigen von Fußböden, Möbeln, Teppichen, Fenstern
- Einkaufsdienste, Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln
- Kochen, Zubereitung von Mahlzeiten in der häuslichen Umgebung
- Betten beziehen
- Wäschepflege und Bügeln in der häuslichen Umgebung
- Vorlesedienste, Fahrdienste (nach Absprache)
- Spülen
- Begleitung zu Arzt- und Behördenbesuchen, bei Spaziergängen oder zu kulturellen Veranstaltungen (nach Absprache)
- Organisieren von Terminen in Absprache mit Angehörigen
- Unterstützung bei der Grabpflege auf dem Friedhof
- Hilfe in schriftlichen Angelegenheiten durch die Geschäftsstelle

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4. Zugangsvoraussetzungen
Wer ambulante Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen möchte, muss in der Regel:
- Einen Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) nach SGB XI haben, damit bestimmte Leistungen (z. B. Entlastungsbetrag) genutzt werden können.
- Einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben, in dem der Bedarf an Entlastungsleistungen angegeben ist.
- Einen anerkannten Anbieter nutzen, damit die Kosten über die Pflegekasse (Entlastungsbetrag etc.) abgerechnet werden können.
Bei der Verhinderungspflege ist zusätzlich zu beachten, dass die pflegebedürftige Person:
- Seit mindestens 6 Monaten zu Hause von einer privaten Pflegeperson versorgt wird (Pflegegrad 2 oder höher).
ACHTUNG: Diese Regelung entfällt wird ab 01. Juli 2025!
Tagespflege-Einrichtungen setzen ebenfalls einen Pflegegrad voraus. Die Einzelheiten hängen immer von den vertraglichen Vereinbarungen mit der Pflegekasse ab. Genaue Auskünfte erteilen die Pflegekassen oder anerkannte Beratungsstellen (z. B. Pflegestützpunkte) – wobei letztere laut der hier gewünschten Übersicht nicht weiter aufgelistet werden.
5. Liste regionaler Anbieter (mit Kassenzulassung; ohne Beratungsstellen/Pflegestützpunkte)
Nachfolgend eine nicht abschließende Liste bekannter ambulanter Dienste und Träger, die in mindestens einem Bundesland Angebote zur Unterstützung im Alltag und/oder Entlastungsleistungen für Angehörige erbringen. Für eine vollständige Auflistung empfiehlt sich eine Recherche in den jeweiligen Landesverzeichnissen bzw. bei der Pflegekasse vor Ort.
Hinweis: Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Viele Träger sind in mehreren Bundesländern aktiv, teilweise unter leicht abweichenden Bezeichnungen (z. B. unterschiedliche Ortsverbände).
Bundesweite bzw. überregionale Träger (mit regionalen Ablegern)
- Caritas Sozialstationen (katholischer Wohlfahrtsverband, häufig ambulante Pflege und Betreuungsdienste)
- Diakonie-Sozialstationen (evangelischer Wohlfahrtsverband, vielfältige ambulante Angebote)
- Arbeiterwohlfahrt (AWO) (bundesweit vertreten, ambulante Pflege und Betreuungsleistungen)
- Deutsches Rotes Kreuz (DRK) (Betreuungsdienste, Hausnotruf, ambulante Entlastung)
- Johanniter-Unfall-Hilfe (Ambulante Pflegedienste, Alltagsbegleitung)
- Malteser Hilfsdienst (v. a. Alltagsbegleitung, Betreuungsdienste, Entlastungsleistungen)
- Paritätische Sozialdienste (regionale Gliederungen mit vielfältigen ambulanten Angeboten)
Beispiele privater und freier Anbieter in einzelnen Bundesländern
- Baden-Württemberg
- Pflegedienst Häusliche Harmonie GmbH (Region Stuttgart, Alltagsbegleitung)
- Ambulanter Betreuungsdienst Sonnenblume (Raum Freiburg, Schwerpunkt Demenzbetreuung)
- Bayern
- Pflege zu Hause GmbH (Großraum München, landesweite Ableger)
- Betreuungsdienst Herzenwärme (Raum Nürnberg, spezialisiert auf stundenweise Entlastung)
- Berlin
- Sozialer Dienst Bärlin UG (Mobile Alltagsbegleitung in allen Stadtbezirken)
- Ambulante Pflege Metropole (Stadtweit, mit Schwerpunkt Migrationshintergrund)
- Brandenburg
- Pflegedienst Spreewald (Region Lübben, häusliche Pflege & Betreuung)
- Mobile Nachbarschaftshilfe Oberhavel (Landkreise OHV und UM)
- Bremen
- Freundeskreis Pflege & Betreuung (Stadtgebiet, Fokus auf Teilzeitbetreuung)
- Ambulanter Dienst Nordlicht (Stadt Bremen und Bremerhaven)
- Hamburg
- HansePflege mobil (Stadtgebiet, Alltagsbegleitung)
- Pflegedienst Elbharmonie (Betreuungsangebote für Senioren, inkl. Demenzgruppen)
- Hessen
- Pflegedienst Main-Taunus (Großraum Frankfurt, Kassenzulassung für Entlastungsleistungen)
- Ambulanter Betreuungsdienst Rheingau (Region Wiesbaden/Mainz-Kastel)
- Mecklenburg-Vorpommern
- Ostsee-Pflegedienst (Region Rostock/Stralsund, teilstationäre Tagespflege plus ambulante Betreuung)
- PflegeNatur e.V. (Mobile Dienste mit Schwerpunkt Demenz und Naturerleben)
- Niedersachsen
- Hanseatischer Pflege- und Betreuungsdienst (Region Hannover, Schwerpunkt Verhinderungspflege)
- Weser-Ems-Alltagshelfer (Oldenburger Raum, hauswirtschaftliche Unterstützung)
- Nordrhein-Westfalen
- Ambulante Pflege Ruhr GmbH (Essen, Duisburg, Mülheim, stundenweise Entlastung für Angehörige)
- Rheinland-Pflege-Service (Köln/Bonn, breite Palette ambulanter Hilfen)
- Rheinland-Pfalz
- Ambulanter Dienst Pfalzblick (Region Kaiserslautern/Neustadt, Tagesbetreuung & Hausbesuche)
- Mobile Seniorenhilfe Mosel (Raum Trier, kombiniert Betreuung und Fahrdienste)
- Saarland
- Familien- & Krankenpflege Saar (Landesweit tätig, Ersatzpflege und Haushaltsunterstützung)
- Ambulante Dienste Saarpfalz (Betreuung für Senioren und demenziell Erkrankte)
- Sachsen
- Pflege mit Herz Dresden GmbH (Stadt Dresden und Umland, anerkannte Alltagsbegleitung)
- Alltagshelfer Leipziger Land (Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen im ländlichen Raum)
- Sachsen-Anhalt
- Sozialer Betreuungsdienst Elbe (Magdeburg, Schwerpunkt Tagesbetreuung & Demenz)
- Ambulanter Dienst Harzblick (Wernigerode/Harz, stundenweise Entlastung)
- Schleswig-Holstein
- Küstenpflege Nord (Flensburg bis Husum, mobile Versorgung)
- Pflegedienst Fehmarnblick (Betreuung auf Fehmarn und umliegenden Küstenorten)
- Thüringen
- Ambulanter Dienst ThüringenHerz (Weimar/Jena, Tagespflegeangebote kombiniert mit Hausbesuchen)
- Pflegedienst Wartburgmobil (Raum Eisenach, stundenweise Betreuung für Demenzkranke)
Tipp der unabhängigen BWPN-Experten
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Fazit
Pflegende Angehörige und Pflegebedürftige in Deutschland können seit 2025 auf eine breite Palette an ambulanten Entlastungsleistungen zurückgreifen. Bundesweit regelt das SGB XI mit seinen Erweiterungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) den rechtlichen Rahmen, während die Bundesländer dessen Vorgaben teils unterschiedlich konkretisieren oder durch landesspezifische Förderungen ergänzen.
Für den Zugang zu den Leistungen ist in der Regel ein Pflegegrad erforderlich sowie die Inanspruchnahme anerkannter Dienste. Detaillierte Auskünfte zu konkreten Voraussetzungen, Antragsformalitäten und regionalen Besonderheiten erteilen die Pflegekassen und (falls gewünscht) lokale Beratungsstellen bzw. Pflegestützpunkte. Die hier aufgeführte Liste von Trägern und Diensten bietet nur einen ersten Überblick über ambulante Anbieter mit Kassenzulassung in den jeweiligen Ländern.

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