Neue Leistungen der Pflegekassen ab 2025

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige

Einleitung

Kennen Sie schon von die neuen Leistungen der Pflegekassen, die seit Anfang 2025 in Kraft sind? Unser Beitrag „Neue Leistungen der Pflegekassen ab 2025 – Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige“ beleuchtet die Änderungen, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mehr finanzielle Sicherheit bieten sollen. Erfahren Sie hier, welche Neuerungen für Sie relevant sein könnten.

Pflegegeld

Pflegegeld bietet, als nach- wie vor wichtigste Leistung im ambulanten Umfeld, finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die durch Angehörige oder Nahestehende gepflegt werden. Auch hier steigen die monatlichen Höchstbeträge in allen Pflegegraden ab 2025:

  • Pflegegrad 2:
    347,00 Euro (bis 31.12.2024: 332,00 Euro)
  • Pflegegrad 3:
    599,00 Euro (bis 31.12.2024: 573,00 Euro)
  • Pflegegrad 4:
    800,00 Euro (bis 31.12.2024: 765,00 Euro)
  • Pflegegrad 5:
    990,00 Euro (bis 31.12.2024: 947,00 Euro)

Lesen unseren Beitrag zum Pflegegeld

Warum Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)?


Frau Sharon D.
Absolut spitze!

Wir sind zum zweiten Mal absolut zufrieden und dankbar für die hervorragende Hilfe des Bundesweiten Pflegenetzwerks! Das Pflegenetzwerk hatte uns bereits vor zwei Jahren bei einem Klageverfahren zum rechtmäßigen Pflegegrad verholfen. Da sich der Hilfebedarf inzwischen leider sehr stark verschlechtert hatte, mussten wir nun im Widerspruchsverfahren wieder um unser Recht kämpfen. Durch die Widerspruchsbegründung und die vielen hilfreichen Hinweise für den MDK-Termin, hatten wir auch diesmal Erfolg. Die Unterstützung ist wirklich jeden Euro wert!

Leipzig

Frau
Katharina B.
Erfolgreicher Widerspruch

Seit Jahren nütze ich für zu betreuende Angehörige das Fachwissen und die Kompetenz der Mitarbeiter/innen des BWPN. Meine Angehörigen und ich fühlten uns jederzeit gut beraten zu einem fairen Kostenanteil, der in Bezug auf die erhaltene Leistung recht gering ausfällt.
Ich bin dankbar, mich auch zukünftig in Pflege relevanten Fragen auf die Unterstützung des BWPN zählen zu dürfen.

Starnberg

Frau
A. A.
Tolle Arbeit

Alles ist super gelaufen. Die Leute sind sehr professionell, hilfsbereit und die haben die Widerspruchsbegründung so gut und vollständig organisiert. Sie waren immer dabei und haben sehr oft Hinweise über das Verfahren per E Mail gesendet.

Griesheim


Pflegsachleistungen

Die Pflegesachleistung deckt Gebühren für professionelle Pflegedienste ab. Ab Pflegegrad 2 stehen ab 2025 höhere Beträge zur Verfügung, um die Kosten für ambulante Pflegedienste zu decken:

  • Pflegegrad 2:
    796,00 Euro (bis 31.12.2024: 761,00 Euro)
  • Pflegegrad 3:
    1.497,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.432,00 Euro)
  • Pflegegrad 4:
    1.859,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.778,00 Euro)
  • Pflegegrad 5:
    2.299,00 Euro (bis 31.12.2024: 2.200,00 Euro)

Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege ermöglicht eine temporäre Betreuung in einer Einrichtung, tagsüber oder in der Nacht. Wobei die Tagespflege in der ambulanten Pflege fast schon allein zur Anwendung kommt. Die finanziellen Zuschüsse für diese Leistungen werden ebenfalls erhöht:

  • Pflegegrad 2:
    721,00 Euro (bis 31.12.2024: 689,00 Euro)
  • Pflegegrad 3:
    1.357,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.298,00 Euro)
  • Pflegegrad 4:
    1.685,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.612,00 Euro)
  • Pflegegrad 5:
    2.085,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.995,00 Euro)

Verhinderungspflege

Fällt eine privat beschaffte Pflegeperson, meist pflegende Angehörige, vorübergehend aus, kann tageweise oder stundenweise Verhinderungspflege (Ersatzpflege) beansprucht werden. Die jährlichen Höchstbeträge wurden erhöht:

1.685,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.612,00 Euro)

Verhinderungspflege

Nutzen Sie Ihre Ansprüche: Beantragen Sie jetzt Verhinderungspflege mit unserer Hilfe!

Haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege? Lassen Sie es nicht ungenutzt! Unser erfahrenes Team vom Bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN) unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen – sogar bis zu vier Jahre rückwirkend. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sorgen Sie für die bestmögliche Pflege und Entlastung Ihrer Familie.

Kontaktieren Sie uns jetzt und sichern Sie sich die Unterstützung, die Ihnen zusteht!

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bietet einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Der maximale Anspruch pro Kalenderjahr wird ab 2025 angehoben

1.854,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.774,00 Euro)

Vollstationäre Pflege

Für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim steigen die monatlichen Zuschüsse der Pflegekassen in allen Pflegegraden. Die Angaben für die Leistungen mit Pflegegrad 1 beziehen sich dabei wie vorher auch allein auf die Entlastungsleistungen:

  • Pflegegrad 1:
    131,00 Euro (bis 31.12.2024: 125,00 Euro)
  • Pflegegrad 2:
    805,00 Euro (bis 31.12.2024: 770,00 Euro)
  • Pflegegrad 3:
    1.319,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.262,00 Euro)
  • Pflegegrad 4:
    1.855,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.775,00 Euro)
  • Pflegegrad 5:
    2.096,00 Euro (bis 31.12.2024: 2.005,00 Euro)

Weitere Leistungen der Pflegekasse ab 2025

  • Entlastungsbetrag:
    131,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 125,00 Euro)
  • Wohngruppenzuschlag:
    224,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 214,00 Euro)
  • Pflegeverbrauchshilfsmittel:
    42,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 40,00 Euro)
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
    4.180,00 Euro (bis 31.12.2024: 4.000,00 Euro)
  • Digitale Pflegeanwendungen:
    53,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 50,00 Euro)

Fazit

Die Neuerungen ab 2025 bieten pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen eine verbesserte finanzielle Unterstützung. Die erhöhten Zuschüsse sollen dazu beitragen, die Kosten der Pflege besser zu decken und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern. Neue Leistungen der Pflegekassen ab 2025 werden auch weiterhin nicht ausreichen, um eine private Pflegesituation vollumfänglich durchzufinanzieren, aber sie tragen mit zu mehr Unterstützung für Pflegebedürftige bei.

Mit diesen neuen Regelungen wollen wir Sie optimal informieren und dabei unterstützen, die besten Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erzielen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise, um die höchstmöglichen Leistungen für sich oder Ihre Angehörigen zu sichern.


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Häufige Fragen

Was sind die wichtigsten Änderungen bei den Pflegeversicherungsleistungen ab 01. Januar 2025?

Die wichtigsten Änderungen umfassen die Erhöhung der Höchstbeträge für:

Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
– Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
– Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
– Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
– Pflegeverbrauchshilfsmittel (§ 40 SGB XI)
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
– Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI)

Ab wann gelten die neuen Leistungen der Pflegekasse?

Die höheren Leistungen sind seit dem 01. Januar 2025 gültig.

Wie viel steigen die Pflegesachleistungen pro Pflegegrad?

Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen steigen wie folgt:

Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: von 761 Euro auf 796 Euro
Pflegegrad 3: von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
Pflegegrad 4: von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
Pflegegrad 5: von 2.200 Euro auf 2.299 Euro

Wie hoch ist das neue Pflegegeld 2025?

Das Pflegegeld wird in den Pflegegraden 2 bis 5 wie folgt angehoben:

Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: von 332 Euro auf 347 Euro
Pflegegrad 3: von 573 Euro auf 599 Euro
Pflegegrad 4: von 765 Euro auf 800 Euro
Pflegegrad 5: von 947 Euro auf 990 Euro

Welche Änderungen gibt es bei der Tages- und Nachtpflege?

Die monatlichen Höchstbeträge für Tages- und Nachtpflege steigen:

Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 721 Euro
Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.085 Euro

Wie viel mehr wird für die vollstationäre Pflege gezahlt?

Die monatlichen Höchstbeträge für vollstationäre Pflege steigen:

Pflegegrad 1: von 125 Euro auf 131 Euro (Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2: von 770 Euro auf 805 Euro
Pflegegrad 3: von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
Pflegegrad 4: von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
Pflegegrad 5: von 2.005 Euro auf 2.096 Euro

Was ändert sich bei der Kurzzeitpflege?

Der jährliche Höchstbetrag steigt von 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Ab 01. Juli 2025 gelten zusätzliche (bessere) Regelungen. Erkundigen Sie sich bei Bedarf bei den unabhängigen Experten des BWPN.

Was ändert sich bei der Verhinderungspflege?

Der jährliche Höchstbetrag steigt von 1.612 Euro auf 1.685 Euro. Ab 01. Juli 2025 gelten zusätzliche (bessere) Regelungen. Erkundigen Sie sich bei Bedarf bei den unabhängigen Experten des BWPN.

Erhöht sich 2025 der Entlastungsbetrag?

Ja, der monatliche Höchstbetrag für den Entlastungsbetrag wird von 125 Euro auf 131 Euro angehoben.

Gibt es 2025 Änderungen beim Wohngruppenzuschlag?

Der monatliche Höchstbetrag für den Wohngruppenzuschlag erhöht sich von 214 Euro auf 224 Euro.

Wird 2025 der Betrag für Pflegeverbrauchshilfsmittel angepasst?

Ja, der monatliche Höchstbetrag für Pflegeverbrauchshilfsmittel steigt von 40 Euro auf 42 Euro.

Wie viel mehr gibt es ab 2025 für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Der Höchstbetrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wird von 4.000 Euro auf 4.180 Euro angehoben.

Erhöht sich 2025 der Betrag für digitale Pflegeanwendungen?

Der monatliche Höchstbetrag für digitale Pflegeanwendungen erhöht sich von 50 Euro auf 53 Euro.

Wie können die neuen Leistungen 2025 optimal genutzt werden?

Ein Leitfaden zur optimalen Nutzung der neuen Leistungen bietet hilfreiche Tipps, darunter:

– Überblick verschaffen und aktuelle Leistungen prüfen
– Antrag auf Erhöhung der Leistungen stellen
– Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen
– Vollstationäre Pflegekosten decken
– Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen
– Entlastungsbetrag überwachen
– Wohngruppenzuschlag geltend machen
– Pflegeverbrauchshilfsmittel bestellen und nutzen
– Wohnumfeld verbessern
– Digitale Pflegeanwendungen nutzen

Im besten Fall holen Sie sich kompetente Hilfe bei den unabhängigen Sachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN).

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Formen häuslicher Betreuung

In der Pflege zu Hause können verschiedene Formen der häuslichen Betreuung unterschieden werden, die sich nach dem Pflegebedarf und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person richten. Hier eine Übersicht der möglichen Formen:

Ambulanter Pflegedienst / Sozialstationen

Professionelle Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus, um medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt der pflegebedürftigen Person und bietet tägliche Unterstützung. Dies kann durch inländische Pflegekräfte oder auch durch Betreuungskräfte aus anderen Ländern (z.B. aus Osteuropa) erfolgen.

Tagespflege

Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und erhält dort Betreuung und Pflege, kehrt aber abends und nachts nach Hause zurück.

Nachtpflege

Ähnlich wie die Tagespflege, aber die Pflege und Betreuung findet über Nacht in einer Einrichtung statt, während die pflegebedürftige Person tagsüber zu Hause ist.

In der heutigen Praxis kommt der Nachtpflege in der häuslichen Pflege kaum noch Bedeutung zu.

Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Eine Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflege zeitweise, wenn die reguläre pflegende Person verhindert ist (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit). Diese Form der häuslichen Pflege wird allgemein als "Verhinderungspflege" bezeichnet.

Teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person wird für einen befristeten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung betreut, oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Haushaltshilfe

Unterstützung im Alltag, die sich mehr auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen konzentriert, teilweise ergänzend zur Pflege.

Familienpflege

Pflege, welche von Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen übernommen wird, manchmal unterstützt durch professionelle Pflegekräfte. Im Normalfall handelt es sich bei der dieser Form der häuslichen Betreuung um private Pflegepersonen.

Betreutes Wohnen

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Wohnung, die Teil einer Anlage mit Betreuungsangebot ist und kann bei Bedarf verschiedene Service- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliche Unterstützung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bieten Unterstützung an, die sowohl soziale Aspekte als auch leichte pflegerische Tätigkeiten umfassen kann.

Jede der genannten häuslichen Betreuungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Form der häuslichen Betreuung kommt es häufig darauf an, die Wünsche der pflegebedürftigen Person mit den Möglichkeiten der Angehörigen und den örtlichen Angeboten in Einklang zu bringen. In Deutschland werden diese Formen der Pflege zum Teil durch die Pflegeversicherung unterstützt, je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Als Fachexperten im Bereich der Pflege legen wir großen Wert darauf, unsere Grenzen klar zu definieren. Zuallererst möchten wir betonen, dass unsere Expertise sich ausschließlich auf pflegerische Themen erstreckt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, dass wir unter keinen Umständen juristische Beratungsdienste anbieten. Unsere Qualifikationen und unser Wissen erlauben es uns nicht, rechtliche Fragestellungen zu behandeln oder rechtliche Orientierung zu geben. Ebenso wenig sind wir befugt, medizinische Beratung zu erteilen. Trotz unserer tiefgehenden Kenntnisse im Bereich der Pflege können und dürfen wir keine Diagnosen stellen oder therapeutische Empfehlungen aussprechen. Die Inhalte, die wir bereitstellen, dürfen nicht als Ersatz für professionelle medizinische Beratung verstanden werden. Sie dienen der Information und Weiterbildung, aber keineswegs sollen sie den notwendigen Besuch bei einem qualifizierten Mediziner ersetzen. Es ist unser Anliegen, Unterstützung und orientierende Hilfestellungen in pflegebezogenen Fragen zu bieten und dabei stets die Bedeutung der Einhaltung professioneller und rechtlicher Grenzen zu betonen. Wir ermutigen alle Nutzer unserer Dienste, im Falle spezifischer Rechts- oder Gesundheitsfragen, stets kompetente Fachkräfte wie Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Allerdings ist das sicher einer der Gründe, warum wir seit 1998 erfolgreicher sind als der statistische Durchschnitt!