Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige
Einleitung
Kennen Sie schon von die neuen Leistungen der Pflegekassen, die seit Anfang 2025 in Kraft sind? Unser Beitrag „Neue Leistungen der Pflegekassen ab 2025 – Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige“ beleuchtet die Änderungen, die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mehr finanzielle Sicherheit bieten sollen. Erfahren Sie hier, welche Neuerungen für Sie relevant sein könnten.
Inhalt
Pflegegeld
Pflegegeld bietet, als nach- wie vor wichtigste Leistung im ambulanten Umfeld, finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige, die durch Angehörige oder Nahestehende gepflegt werden. Auch hier steigen die monatlichen Höchstbeträge in allen Pflegegraden ab 2025:
- Pflegegrad 2:
347,00 Euro (bis 31.12.2024: 332,00 Euro) - Pflegegrad 3:
599,00 Euro (bis 31.12.2024: 573,00 Euro) - Pflegegrad 4:
800,00 Euro (bis 31.12.2024: 765,00 Euro) - Pflegegrad 5:
990,00 Euro (bis 31.12.2024: 947,00 Euro)
Lesen unseren Beitrag zum Pflegegeld
Warum Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)?
Frau Sharon D.
Absolut spitze!
Wir sind zum zweiten Mal absolut zufrieden und dankbar für die hervorragende Hilfe des Bundesweiten Pflegenetzwerks! Das Pflegenetzwerk hatte uns bereits vor zwei Jahren bei einem Klageverfahren zum rechtmäßigen Pflegegrad verholfen. Da sich der Hilfebedarf inzwischen leider sehr stark verschlechtert hatte, mussten wir nun im Widerspruchsverfahren wieder um unser Recht kämpfen. Durch die Widerspruchsbegründung und die vielen hilfreichen Hinweise für den MDK-Termin, hatten wir auch diesmal Erfolg. Die Unterstützung ist wirklich jeden Euro wert!
Leipzig
Frau
Katharina B.
Erfolgreicher Widerspruch
Seit Jahren nütze ich für zu betreuende Angehörige das Fachwissen und die Kompetenz der Mitarbeiter/innen des BWPN. Meine Angehörigen und ich fühlten uns jederzeit gut beraten zu einem fairen Kostenanteil, der in Bezug auf die erhaltene Leistung recht gering ausfällt.
Ich bin dankbar, mich auch zukünftig in Pflege relevanten Fragen auf die Unterstützung des BWPN zählen zu dürfen.
Starnberg
Frau
A. A.
Tolle Arbeit
Alles ist super gelaufen. Die Leute sind sehr professionell, hilfsbereit und die haben die Widerspruchsbegründung so gut und vollständig organisiert. Sie waren immer dabei und haben sehr oft Hinweise über das Verfahren per E Mail gesendet.
Griesheim
Pflegsachleistungen
Die Pflegesachleistung deckt Gebühren für professionelle Pflegedienste ab. Ab Pflegegrad 2 stehen ab 2025 höhere Beträge zur Verfügung, um die Kosten für ambulante Pflegedienste zu decken:
- Pflegegrad 2:
796,00 Euro (bis 31.12.2024: 761,00 Euro) - Pflegegrad 3:
1.497,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.432,00 Euro) - Pflegegrad 4:
1.859,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.778,00 Euro) - Pflegegrad 5:
2.299,00 Euro (bis 31.12.2024: 2.200,00 Euro)
Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege ermöglicht eine temporäre Betreuung in einer Einrichtung, tagsüber oder in der Nacht. Wobei die Tagespflege in der ambulanten Pflege fast schon allein zur Anwendung kommt. Die finanziellen Zuschüsse für diese Leistungen werden ebenfalls erhöht:
- Pflegegrad 2:
721,00 Euro (bis 31.12.2024: 689,00 Euro) - Pflegegrad 3:
1.357,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.298,00 Euro) - Pflegegrad 4:
1.685,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.612,00 Euro) - Pflegegrad 5:
2.085,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.995,00 Euro)
Verhinderungspflege
Fällt eine privat beschaffte Pflegeperson, meist pflegende Angehörige, vorübergehend aus, kann tageweise oder stundenweise Verhinderungspflege (Ersatzpflege) beansprucht werden. Die jährlichen Höchstbeträge wurden erhöht:
1.685,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.612,00 Euro)

Nutzen Sie Ihre Ansprüche: Beantragen Sie jetzt Verhinderungspflege mit unserer Hilfe!
Haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege? Lassen Sie es nicht ungenutzt! Unser erfahrenes Team vom Bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN) unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen – sogar bis zu vier Jahre rückwirkend. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sorgen Sie für die bestmögliche Pflege und Entlastung Ihrer Familie.
Kontaktieren Sie uns jetzt und sichern Sie sich die Unterstützung, die Ihnen zusteht!
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bietet einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt. Der maximale Anspruch pro Kalenderjahr wird ab 2025 angehoben
1.854,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.774,00 Euro)
Vollstationäre Pflege
Für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim steigen die monatlichen Zuschüsse der Pflegekassen in allen Pflegegraden. Die Angaben für die Leistungen mit Pflegegrad 1 beziehen sich dabei wie vorher auch allein auf die Entlastungsleistungen:
- Pflegegrad 1:
131,00 Euro (bis 31.12.2024: 125,00 Euro) - Pflegegrad 2:
805,00 Euro (bis 31.12.2024: 770,00 Euro) - Pflegegrad 3:
1.319,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.262,00 Euro) - Pflegegrad 4:
1.855,00 Euro (bis 31.12.2024: 1.775,00 Euro) - Pflegegrad 5:
2.096,00 Euro (bis 31.12.2024: 2.005,00 Euro)
Weitere Leistungen der Pflegekasse ab 2025
- Entlastungsbetrag:
131,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 125,00 Euro) - Wohngruppenzuschlag:
224,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 214,00 Euro) - Pflegeverbrauchshilfsmittel:
42,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 40,00 Euro) - Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen:
4.180,00 Euro (bis 31.12.2024: 4.000,00 Euro) - Digitale Pflegeanwendungen:
53,00 Euro pro Monat (bis 31.12.2024: 50,00 Euro)
Fazit
Die Neuerungen ab 2025 bieten pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen eine verbesserte finanzielle Unterstützung. Die erhöhten Zuschüsse sollen dazu beitragen, die Kosten der Pflege besser zu decken und die Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu verbessern. Neue Leistungen der Pflegekassen ab 2025 werden auch weiterhin nicht ausreichen, um eine private Pflegesituation vollumfänglich durchzufinanzieren, aber sie tragen mit zu mehr Unterstützung für Pflegebedürftige bei.
Mit diesen neuen Regelungen wollen wir Sie optimal informieren und dabei unterstützen, die besten Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erzielen. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und Expertise, um die höchstmöglichen Leistungen für sich oder Ihre Angehörigen zu sichern.

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Häufige Fragen
Was sind die wichtigsten Änderungen bei den Pflegeversicherungsleistungen ab 01. Januar 2025?
Die wichtigsten Änderungen umfassen die Erhöhung der Höchstbeträge für:
– Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
– Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
– Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
– Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)
– Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
– Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
– Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
– Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
– Pflegeverbrauchshilfsmittel (§ 40 SGB XI)
– Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
– Digitale Pflegeanwendungen (§ 40b SGB XI)
Ab wann gelten die neuen Leistungen der Pflegekasse?
Die höheren Leistungen sind seit dem 01. Januar 2025 gültig.
Wie viel steigen die Pflegesachleistungen pro Pflegegrad?
Die monatlichen Höchstbeträge für Pflegesachleistungen steigen wie folgt:
Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: von 761 Euro auf 796 Euro
Pflegegrad 3: von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
Pflegegrad 4: von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
Pflegegrad 5: von 2.200 Euro auf 2.299 Euro
Wie hoch ist das neue Pflegegeld 2025?
Das Pflegegeld wird in den Pflegegraden 2 bis 5 wie folgt angehoben:
Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: von 332 Euro auf 347 Euro
Pflegegrad 3: von 573 Euro auf 599 Euro
Pflegegrad 4: von 765 Euro auf 800 Euro
Pflegegrad 5: von 947 Euro auf 990 Euro
Welche Änderungen gibt es bei der Tages- und Nachtpflege?
Die monatlichen Höchstbeträge für Tages- und Nachtpflege steigen:
Pflegegrad 1: kein Anspruch
Pflegegrad 2: von 689 Euro auf 721 Euro
Pflegegrad 3: von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
Pflegegrad 4: von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
Pflegegrad 5: von 1.995 Euro auf 2.085 Euro
Wie viel mehr wird für die vollstationäre Pflege gezahlt?
Die monatlichen Höchstbeträge für vollstationäre Pflege steigen:
Pflegegrad 1: von 125 Euro auf 131 Euro (Entlastungsbetrag)
Pflegegrad 2: von 770 Euro auf 805 Euro
Pflegegrad 3: von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
Pflegegrad 4: von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
Pflegegrad 5: von 2.005 Euro auf 2.096 Euro
Was ändert sich bei der Kurzzeitpflege?
Der jährliche Höchstbetrag steigt von 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Ab 01. Juli 2025 gelten zusätzliche (bessere) Regelungen. Erkundigen Sie sich bei Bedarf bei den unabhängigen Experten des BWPN.
Was ändert sich bei der Verhinderungspflege?
Der jährliche Höchstbetrag steigt von 1.612 Euro auf 1.685 Euro. Ab 01. Juli 2025 gelten zusätzliche (bessere) Regelungen. Erkundigen Sie sich bei Bedarf bei den unabhängigen Experten des BWPN.
Erhöht sich 2025 der Entlastungsbetrag?
Ja, der monatliche Höchstbetrag für den Entlastungsbetrag wird von 125 Euro auf 131 Euro angehoben.
Gibt es 2025 Änderungen beim Wohngruppenzuschlag?
Der monatliche Höchstbetrag für den Wohngruppenzuschlag erhöht sich von 214 Euro auf 224 Euro.
Wird 2025 der Betrag für Pflegeverbrauchshilfsmittel angepasst?
Ja, der monatliche Höchstbetrag für Pflegeverbrauchshilfsmittel steigt von 40 Euro auf 42 Euro.
Wie viel mehr gibt es ab 2025 für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?
Der Höchstbetrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wird von 4.000 Euro auf 4.180 Euro angehoben.
Erhöht sich 2025 der Betrag für digitale Pflegeanwendungen?
Der monatliche Höchstbetrag für digitale Pflegeanwendungen erhöht sich von 50 Euro auf 53 Euro.
Wie können die neuen Leistungen 2025 optimal genutzt werden?
Ein Leitfaden zur optimalen Nutzung der neuen Leistungen bietet hilfreiche Tipps, darunter:
– Überblick verschaffen und aktuelle Leistungen prüfen
– Antrag auf Erhöhung der Leistungen stellen
– Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen
– Vollstationäre Pflegekosten decken
– Kurzzeit- und Verhinderungspflege nutzen
– Entlastungsbetrag überwachen
– Wohngruppenzuschlag geltend machen
– Pflegeverbrauchshilfsmittel bestellen und nutzen
– Wohnumfeld verbessern
– Digitale Pflegeanwendungen nutzen
Im besten Fall holen Sie sich kompetente Hilfe bei den unabhängigen Sachverständigen des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN).
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