In Deutschland werden Pflegebedürftige je nach ihrem Grad der Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade (PG) eingeteilt. Dies wird durch ein Punktesystem festgelegt. Die Bewertung erfolgt in sechs Bereichen, genannt Module:
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Das Punktesystem des Neuen Begutachtungsassessments (NBA
Das Punktesystem des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) ist ein Bewertungssystem, das verwendet wird, um den Pflegebedarf von pflegebedürftigen Personen zu ermitteln und den Pflegegrad festzulegen. Es basiert auf verschiedenen Modulen, die verschiedene Bereiche des täglichen Lebens und der Selbstständigkeit abdecken.
Das NBA besteht aus insgesamt 64 Pflegepunkten, die auf die verschiedenen Module aufgeteilt sind. Jedes Modul bewertet einen spezifischen Bereich wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Probleme, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Für jeden Bereich werden Punkte vergeben, je nachdem, in welchem Ausmaß ein Hilfebedarf besteht. Die Punkte reichen von 0 (kein Hilfebedarf) bis 100 (extremer Hilfebedarf). Die Punkte aller Module werden dann addiert, um den Gesamtpunktwert zu ermitteln.
Anhand des Gesamtpunktwerts wird dann der Pflegegrad festgelegt. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die von 1 (geringer Hilfebedarf) bis 5 (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit) reichen. Je höher der Gesamtpunktwert, desto höher ist der Pflegegrad.
Das Punktesystem des NBA soll sicherstellen, dass der individuelle Hilfebedarf einer pflegebedürftigen Person angemessen erfasst und bewertet wird, um die Versorgung und Pflege entsprechend anzupassen.
Pflegegrade Punktesystem
- Mobilität (bis zu 10 Punkte)
- Kognitiv- und kommunikative Fähigkeiten (bis zu 8 Punkte)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Bis zu 12 Punkte)
- Selbstversorgung (bis zu 18 Punkte)
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen / Selbstständiger Umgang mit Risiken (bis zu 13 Punkte)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Bis zu 8 Punkte)
Nach der Bewertung werden die Punkte in einen Pflegegrad umgerechnet:
- Pflegegrad 1: 12.5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47.5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 3: 47.5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit)
- Pflegegrad 5: über 90 Punkte oder besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung (schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Die tatsächliche Bewertung und Einteilung erfolgt durch medizinische und pflegerische Fachkräfte. Das hier ist lediglich eine vereinfachte Darstellung.
Punktevergabe einzelner Module
Die Punktevergabe in den einzelnen Modulen findet anhand einer detaillierten Beurteilung statt. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), für gesetzlich Versicherte, oder Medicproof für privat Versicherte, eine Begutachtung durchzuführen. Die Gutachter beurteilen dann den Grad der Selbstständigkeit der Person in verschiedenen Lebensbereichen mittels bestimmter Kriterien. Dabei können in den einzelnen Modulen jeweils unterschiedlich viele Punkte erreicht werden. Die Anzahl der möglichen Punkte spiegelt den Grad der Abhängigkeit in diesem Lebensbereich wider. Hier eine genauere Übersicht:
- Mobilität: Hier wird untersucht, ob die Person sich selbstständig bewegen kann, zum Beispiel ob sie aus dem Bett oder vom Stuhl aufstehen und gehen kann. (Maximal 10 Punkte)
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hier wird beurteilt, ob die Person wichtige Informationen verarbeiten und kommunizieren kann, zum Beispiel ob sie versteht, wann sie Medikamente nehmen oder zum Arzt gehen muss. (Max. 8 Punkte)
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hier wird untersucht, ob die Person unter Verhaltensproblemen oder psychischen Problemen leidet, die ihre Pflegebedürftigkeit beeinflussen, zum Beispiel Depression oder Demenz. (Max. 12 Punkte)
- Selbstversorgung: Hier wird beurteilt, ob die Person sich selbst mit den grundlegenden Bedürfnissen des täglichen Lebens versorgen kann, z. B. ob sie essen, trinken und sich anziehen kann. (Max. 18 Punkte)
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Hier wird untersucht, ob die Person in der Lage ist, medizinische Therapien selbstständig durchzuführen oder ob sie dabei Hilfe benötigt. (Max. 13 Punkte)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hier wird beurteilt, ob die Person in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen. (Max. 8 Punkte)
Die Gesamtpunktzahl aus allen Modulen bestimmt dann den Pflegegrad.
Punkteverteilung und Zuordnung der Pflegegrade
Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus der Summe aller gewichteten Punkte der verschiedenen Module und kann zwischen 0 und 100 Punkten liegen. Diese Skala ist in mehrere Intervalle unterteilt, die jeweils einem bestimmten Grad an Pflegebedürftigkeit und somit einem Pflegegrad entsprechen. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn das Gesamtergebnis mindestens 12,5 Punkte erreicht. Die folgende Tabelle zeigt, wie die Pflegegrade festgelegt werden.
Gesamtpunktwert | Beeinträchtigung von Selbständigkeit/Fähigkeiten | Pflegegrad |
---|---|---|
12,5 bis unter 27 | keine | 1 |
27 bis unter 47,5 | geringe | 2 |
47,5 bis unter 70 | erhebliche | 3 |
70 bis unter 90 | schwere | 4 |
90 bis 100 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 5 |
Beispiele für Kriterien in den einzelnen Modulen
- Mobilität – Kann sich die Person allein fortbewegen? Kann sie Treppensteigen? Kann sie alleine vom Bett in einen Stuhl überwechseln und umgekehrt?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Kann die Person eine Unterhaltung führen? Kann sie sich an einfache alltägliche Aufgaben erinnern, wie zum Beispiel ihre Medikamente einzunehmen?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Gibt es Hinweise auf Depression, Angststörungen oder andere psychische Erkrankungen? Zeigt die Person auffälliges oder herausforderndes Verhalten, das die Pflege erschwert, wie Aggressionen oder Niedergeschlagenheit?
- Selbstversorgung – Kann die Person essen und trinken ohne Hilfe? Kann sie sich selbstständig waschen und anziehen? Kann sie sich allein zur Toilette bewegen und diese benutzen?
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – Kann die Person ihre Medikamente selbstständig verwalten? Kann sie Anweisungen für therapeutische Übungen oder Diätanweisungen befolgen? Kann sie medizinische Geräte wie Insulinpumpen oder Atemgeräte selbstständig bedienen?
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Kann die Person allein einkaufen oder Arzttermine wahrnehmen? Hat sie noch soziale Kontakte und kann sie diese pflegen? Kann sie Hobbys und Freizeitaktivitäiten nachgehen?
Alle diese Elemente fließen in die Beurteilung ein. Ein weiterer wichtiger Faktor ist der Grad der erforderlichen Hilfe oder Überwachung. Manchmal kann jemand eine Aufgabe physisch noch selbst erledigen, benötigt dabei jedoch ständige Aufsicht oder Hilfe. Das müsste dann auch berücksichtigt werden. Diese Liste ist keine vollständige Aufzählung. Die tatsächliche Beurteilung erfolgt im Rahmen einer richtlinienkonformen Begutachtung gemäß Neues Begutachtungsassessments (NBA). Für eine solche Begutachtung beauftragen Pflegeversicherungen vorwiegend den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF.
Bedauerlicherweise resultieren daraus häufig Gutachten, gegen die sich Betroffene mit einem Widerspruch und professioneller Hilfe zur Wehr setzen müssen:
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nicht jedes Verfahren annehmen.
Wie fließt Hilfe und Überwachtung in die Beurteilung ein?
Die Anforderungen an Unterstützung und Überwachung spielen eine wesentliche Rolle bei der Einstufung in einen Pflegegrad.
- Die benötigte Zeit für Hilfe: Wie viel Zeit benötigt eine Pflegekraft, um die betreffende Person bei täglichen Aktivitäten zu unterstützen? Das kann alles umfassen, von Hilfe beim Anziehen bis hin zur Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.
- Die Notwendigkeit von Anleitung: Ist die Person in der Lage, Aktivitäten selbstständig zu starten oder durchzuführen, benötigt aber Anleitung oder Erinnerung, was zu tun ist und wie es zu tun ist? Dies könnte eine Anleitung zur sicheren Benutzung eines Rollators oder Erinnerungen zum Trinken und Essen umfassen.
- Überwachung: Wie oft muss eine Pflegekraft die betreffende Person auf Gefahren oder gesundheitskritische Situationen überprüfen? Dies könnte regelmäßige Kontrollen beinhalten, um sicherzustellen, dass die Person nicht stürzt, sich nicht verirrt oder sicher ist, seine Medikamente korrekt einzunehmen.
Um den genauen Pflegebedarf und den passenden Pflegegrad zu ermitteln, wird in diesen und anderen Bereichen der Unterstützungsbedarf bewertet und gemäß des genannten Punktesystems bepunktet. Je höher der Bedarf an Unterstützung und Überwachung, desto höher ist in der Regel der zugeordnete Pflegegrad.
Fazit
Insgesamt ist das Pflegegrade und das Punktesystem, zur Einteilung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland sehr komplex, und kann für Betroffene und ihre Angehörigen eine Herausforderung darstellen. Aus diesem Grund ist es ausgesprochen wichtig, dass Betroffene sich frühzeitig fachliche Unterstützung nehmen, um die bestmögliche Versorgung zu gewährleisten. Wir hoffen, dass dieser Beitrag Ihnen einen guten Überblick über die Pflegegrade und das Punktesystem gegeben hat. Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema suchen oder sich für andere Themen rund um die Pflege interessieren, informieren Sie sich gern weiter auf unseren Websites und lesen Sie weitere Beiträge unserer Pflegeexperten. Denn nur durch Wissen können wir gemeinsam eine bessere Pflegekultur schaffen.
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Pflegebegutachtung: (c) BWPN | sturti - Getty Images
Pflegekraft zeigt nach oben: (c) BWPN | max-kegfire - Getty Images