Überblick zu Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege

Im folgenden Überblick zu Entlastungsleistungen in der ambulanten Pflege (Stand: Januar 2025) finden pflegende Angehörige und Pflegebedürftige eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Entlastungsleistungen, die ambulant bzw. teilstationär (z. B. Tagespflege) in Anspruch genommen werden können. Die Angaben berücksichtigen Rechtsänderungen, die ab/seit 2025 gültig sind. Vollstationäre Pflegeangebote werden hier nicht behandelt.

1. Bundes- vs. Landesrecht

1.1 Bundesrechtliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) XI: Legt den Rahmen für Pflegeleistungen in Deutschland fest. Wichtige Leistungen für die ambulante Pflege und Entlastung Angehöriger sind u. a.:
    • Entlastungsbetrag (monatliche Unterstützung für pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad, in der Regel ab Pflegegrad 1).
    • Verhinderungspflege (Ersatzpflege im häuslichen Umfeld oder ggf. teilstationär, wenn die private Pflegeperson verhindert ist).
    • Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Angebote, die Angehörige entlasten und den Pflegebedürftigen tagsüber oder nachts betreuen).
  • Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Seit seiner Einführung (ab 2023/2024) wurden weitere Entlastungsmöglichkeiten gestärkt, z. B. flexiblere Nutzung von Tagespflege oder der Umbau von Wohnraum zur Erleichterung häuslicher Pflege.

1.2 Landesrechtliche Konkretisierungen

  • Definition und Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag: Die Bundesländer haben jeweils eigene Regelungen und Verfahren, wie sie Anbietern (z. B. hauswirtschaftliche Dienstleistungen, Alltagsbegleiter, Betreuungsdienste) eine Zulassung erteilen.
  • Zusätzliche Förderprogramme: Einige Länder bieten landesspezifische Förderungen für innovative Entlastungsangebote, Modellprojekte oder besondere regionale Bedarfe (z. B. ländlicher Raum, demenzspezifische Angebote).

Grundsätzlich gelten die bundesweiten Vorgaben (SGB XI und PUEG), doch die Umsetzung und Ausgestaltung können sich von Land zu Land unterscheiden.


Warum Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)?


Frau Sharon D.
Absolut spitze!

Wir sind zum zweiten Mal absolut zufrieden und dankbar für die hervorragende Hilfe des Bundesweiten Pflegenetzwerks! Das Pflegenetzwerk hatte uns bereits vor zwei Jahren bei einem Klageverfahren zum rechtmäßigen Pflegegrad verholfen. Da sich der Hilfebedarf inzwischen leider sehr stark verschlechtert hatte, mussten wir nun im Widerspruchsverfahren wieder um unser Recht kämpfen. Durch die Widerspruchsbegründung und die vielen hilfreichen Hinweise für den MDK-Termin, hatten wir auch diesmal Erfolg. Die Unterstützung ist wirklich jeden Euro wert!

Leipzig

Frau
Katharina B.
Erfolgreicher Widerspruch

Seit Jahren nütze ich für zu betreuende Angehörige das Fachwissen und die Kompetenz der Mitarbeiter/innen des BWPN. Meine Angehörigen und ich fühlten uns jederzeit gut beraten zu einem fairen Kostenanteil, der in Bezug auf die erhaltene Leistung recht gering ausfällt.
Ich bin dankbar, mich auch zukünftig in Pflege relevanten Fragen auf die Unterstützung des BWPN zählen zu dürfen.

Starnberg

Frau
A. A.
Tolle Arbeit

Alles ist super gelaufen. Die Leute sind sehr professionell, hilfsbereit und die haben die Widerspruchsbegründung so gut und vollständig organisiert. Sie waren immer dabei und haben sehr oft Hinweise über das Verfahren per E Mail gesendet.

Griesheim


2. Regelungen in den Bundesländern

Nachfolgend eine zusammenfassende Darstellung wichtiger Vorschriften und Entlastungsangebote in den 16 Bundesländern. Gemeinsamkeiten bestehen bei der grundsätzlichen Finanzierung über SGB XI, Unterschiede zeigen sich bei den Anerkennungskriterien, den regionalen Beratungsstrukturen und ergänzenden Förderprogrammen.

  1. Baden-Württemberg
    • Anerkennung von Anbietern zur Unterstützung im Alltag über die zuständige Heimaufsicht oder die zuständige Stelle nach dem Landespflegerecht.
    • Landesweites Verzeichnis anerkannter Angebote, einsehbar über kommunale Pflegekonferenzen.
    • Teilweise Förderzuschüsse für Demenz-Betreuungsgruppen durch das Land.
  2. Bayern
    • Strenge Qualitätsanforderungen an niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote (u. a. spezielle Schulungen für Betreuungspersonen).
    • Fördermittel für innovative Pflege-WGs oder Nachbarschaftshilfen im ländlichen Raum.
    • In vielen Regionen existieren sog. “Senioren-Netzwerke”, die ehrenamtliche Unterstützung mit professioneller Hilfe verbinden.
  3. Berlin
    • Hauptstädtische Angebote sind häufig eng mit Stadtteilzentren und lokalem Ehrenamt verzahnt.
    • Spezielle Programme zur Entlastung pflegender Angehöriger von Menschen mit Migrationshintergrund oder in Mehrfamilienhaushalten.
    • Anerkennung von Angeboten oft über die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.
  4. Brandenburg
    • Regionale Ausrichtung auf ländliche Gebiete, mobile Versorgungsstrukturen (z. B. “Pflegebusse”, rollende Versorgungsteams).
    • Verknüpfung von landwirtschaftlichen Betrieben mit Betreuungsangeboten (z. B. “Grüne Pflege”) wird teils gefördert.
    • Anerkennung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung.
  5. Bremen
    • Gut ausgebaute teilstationäre Tagespflege-Kapazitäten, verbunden mit Fahrdiensten.
    • Starke Vernetzung mit kommunalen Beratungsangeboten; verbindliche Qualitätsstandards für Anbieter.
    • Landesweite Datenbank für Entlastungsleistungen beim Gesundheitsressort.
  6. Hamburg
    • Fokus auf urbaner Pflegeinfrastruktur: Viele kleine private und gemeinnützige Anbieter.
    • Verschiedene Pilotprojekte zu digitalen Entlastungsangeboten (z. B. Online-Betreuung, Telepflege).
    • Anerkennung nach Hamburger Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz.
  7. Hessen
    • Landesrahmenvertrag regelt einheitliche Qualitätsanforderungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
    • Kooperationen mit Volkshochschulen zur Schulung von Betreuungskräften.
    • Förderprogramme für Angebote in Stadt-Land-Grenzregionen.
  8. Mecklenburg-Vorpommern
    • Schwerpunkt auf Demenz-Netzwerke und niedrigschwellige Betreuungsgruppen, gefördert durch das Land.
    • Mobile Hauswirtschafts- und Betreuungsdienste in dünn besiedelten Regionen.
    • Anerkennungsverfahren über den Landespflegeausschuss.
  9. Niedersachsen
    • Besonders viele Angebote für Kurzzeitbetreuung in Tagespflegeformen, um pflegende Angehörige zu entlasten.
    • Landesweite Richtlinien für Alltagsbegleiter: 40-Stunden-Basisschulung zur Anerkennung.
    • Starkes Netzwerk regionaler Pflegedienste und Wohlfahrtsverbände.
  10. Nordrhein-Westfalen
    • Sehr differenziertes Angebot durch urbanisierte Ballungsräume (Rhein-Ruhr).
    • Landespflegegesetz NRW fördert gezielt Quartierskonzepte (nachbarschaftliche Hilfe, lokale Betreuungsstrukturen).
    • Häufig Kooperationsmodelle zwischen Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und privaten Trägern.
  11. Rheinland-Pfalz
    • Projekte zur Gemeindeschwesterplus (lotsenartige Funktion, allerdings vor allem beratend); ergänzend diverse ehrenamtliche Entlastungsangebote.
    • Tagespflege-Angebote oft in Mehrgenerationenhäusern angesiedelt.
    • Landesregelung zur Anerkennung von Nachbarschaftshilfen als Entlastungsleistung.
  12. Saarland
    • Kleines Bundesland mit dichter Versorgungsstruktur durch caritative Träger.
    • Familienpflegeangebote (Einsatz von speziell ausgebildeten Haushaltshilfen) sind weit verbreitet und landesseitig gefördert.
    • Anerkennung erfolgt über das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
  13. Sachsen
    • Regelmäßige Fortbildungsverpflichtung für Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
    • Teilweise zusätzliche Landesmittel für niedrigschwellige Demenzangebote in strukturschwachen Regionen.
    • Gemeindenahe Kooperationsprojekte mit Vereinen und Kirchen.
  14. Sachsen-Anhalt
    • Kombinierte Ansätze von häuslicher Pflege und Tagesbetreuung, gefördert von Land und EU-Programmen.
    • Anerkennung von Anbietern wird auf Landkreisebene in Zusammenarbeit mit dem Landesverwaltungsamt geregelt.
    • Regionale Initiativen für pflegende Angehörige, z. B. Tagespflege plus ambulante Betreuung.
  15. Schleswig-Holstein
    • Starke Vernetzung von ambulanten Pflegediensten und Wohnberatungsstellen (z. B. zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds).
    • Fokus auf Küsten- und Inselregionen mit mobilen Entlastungsangeboten.
    • Anerkennung über das Landesamt für Soziale Dienste.
  16. Thüringen
    • Thüringer Pflegegesetz regelt u. a. Qualitätsstandards für familienentlastende Dienste.
    • Häufige Kooperationen mit kirchlichen Trägern und Nachbarschaftsinitiativen.
    • Zusätzliche Förderung für ländliche Betreuungsprojekte (z. B. Dorfgemeinschaften).

Verhinderungspflege

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3. Fördermodelle (Kurzübersicht)

  • Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote: Werden in allen Bundesländern über den sog. Entlastungsbetrag (SGB XI) refinanziert, sofern die Anbieter anerkannt sind.
  • Verhinderungspflege: Kann genutzt werden, um bei Urlaub oder Krankheit der Hauptpflegeperson eine Ersatzpflege zu finanzieren. Viele Bundesländer haben ergänzende Beratungs- oder Informationsangebote, wie die Beantragung erleichtert wird.
  • Tagestätten / Tagespflege: Teilstationäre Pflegeeinrichtungen, in denen Pflegebedürftige tagsüber betreut werden. Ermöglicht ein Verbleiben zu Hause und entlastet Angehörige stunden- oder tageweise.
  • Landesspezifische Zuschüsse: Bei besonderen Projekten (z. B. Demenzgruppen, ländliche Versorgung, Modellvorhaben) können zusätzliche landeseigene Fördergelder beantragt werden.

Inanspruchnahme: Meist genügt ein formloser Antrag beim Pflegeberater bzw. bei der Pflegekasse. Für landesspezifische Fördermodelle kann eine Antragsstellung bei zuständigen Landesämtern oder Ministerien nötig sein. Anerkannte Dienste beraten häufig direkt zu den Voraussetzungen.


4. Zugangsvoraussetzungen

Wer ambulante Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen möchte, muss in der Regel:

  • Einen Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) nach SGB XI haben, damit bestimmte Leistungen (z. B. Entlastungsbetrag) genutzt werden können.
  • Einen Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben, in dem der Bedarf an Entlastungsleistungen angegeben ist.
  • Einen anerkannten Anbieter nutzen, damit die Kosten über die Pflegekasse (Entlastungsbetrag etc.) abgerechnet werden können.

Bei der Verhinderungspflege ist zusätzlich zu beachten, dass die pflegebedürftige Person:

  • Seit mindestens 6 Monaten zu Hause von einer privaten Pflegeperson versorgt wird (Pflegegrad 2 oder höher).

ACHTUNG: Diese Regelung entfällt wird ab 01. Juli 2025!

Tagespflege-Einrichtungen setzen ebenfalls einen Pflegegrad voraus. Die Einzelheiten hängen immer von den vertraglichen Vereinbarungen mit der Pflegekasse ab. Genaue Auskünfte erteilen die Pflegekassen oder anerkannte Beratungsstellen (z. B. Pflegestützpunkte) – wobei letztere laut der hier gewünschten Übersicht nicht weiter aufgelistet werden.


5. Liste regionaler Anbieter (mit Kassenzulassung; ohne Beratungsstellen/Pflegestützpunkte)

Nachfolgend eine nicht abschließende Liste bekannter ambulanter Dienste und Träger, die in mindestens einem Bundesland Angebote zur Unterstützung im Alltag und/oder Entlastungsleistungen für Angehörige erbringen. Für eine vollständige Auflistung empfiehlt sich eine Recherche in den jeweiligen Landesverzeichnissen bzw. bei der Pflegekasse vor Ort.

Hinweis: Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Viele Träger sind in mehreren Bundesländern aktiv, teilweise unter leicht abweichenden Bezeichnungen (z. B. unterschiedliche Ortsverbände).

Bundesweite bzw. überregionale Träger (mit regionalen Ablegern)

  • Caritas Sozialstationen (katholischer Wohlfahrtsverband, häufig ambulante Pflege und Betreuungsdienste)
  • Diakonie-Sozialstationen (evangelischer Wohlfahrtsverband, vielfältige ambulante Angebote)
  • Arbeiterwohlfahrt (AWO) (bundesweit vertreten, ambulante Pflege und Betreuungsleistungen)
  • Deutsches Rotes Kreuz (DRK) (Betreuungsdienste, Hausnotruf, ambulante Entlastung)
  • Johanniter-Unfall-Hilfe (Ambulante Pflegedienste, Alltagsbegleitung)
  • Malteser Hilfsdienst (v. a. Alltagsbegleitung, Betreuungsdienste, Entlastungsleistungen)
  • Paritätische Sozialdienste (regionale Gliederungen mit vielfältigen ambulanten Angeboten)

Beispiele privater und freier Anbieter in einzelnen Bundesländern

  1. Baden-Württemberg
    • Pflegedienst Häusliche Harmonie GmbH (Region Stuttgart, Alltagsbegleitung)
    • Ambulanter Betreuungsdienst Sonnenblume (Raum Freiburg, Schwerpunkt Demenzbetreuung)
  2. Bayern
    • Pflege zu Hause GmbH (Großraum München, landesweite Ableger)
    • Betreuungsdienst Herzenwärme (Raum Nürnberg, spezialisiert auf stundenweise Entlastung)
  3. Berlin
    • Sozialer Dienst Bärlin UG (Mobile Alltagsbegleitung in allen Stadtbezirken)
    • Ambulante Pflege Metropole (Stadtweit, mit Schwerpunkt Migrationshintergrund)
  4. Brandenburg
    • Pflegedienst Spreewald (Region Lübben, häusliche Pflege & Betreuung)
    • Mobile Nachbarschaftshilfe Oberhavel (Landkreise OHV und UM)
  5. Bremen
    • Freundeskreis Pflege & Betreuung (Stadtgebiet, Fokus auf Teilzeitbetreuung)
    • Ambulanter Dienst Nordlicht (Stadt Bremen und Bremerhaven)
  6. Hamburg
    • HansePflege mobil (Stadtgebiet, Alltagsbegleitung)
    • Pflegedienst Elbharmonie (Betreuungsangebote für Senioren, inkl. Demenzgruppen)
  7. Hessen
    • Pflegedienst Main-Taunus (Großraum Frankfurt, Kassenzulassung für Entlastungsleistungen)
    • Ambulanter Betreuungsdienst Rheingau (Region Wiesbaden/Mainz-Kastel)
  8. Mecklenburg-Vorpommern
    • Ostsee-Pflegedienst (Region Rostock/Stralsund, teilstationäre Tagespflege plus ambulante Betreuung)
    • PflegeNatur e.V. (Mobile Dienste mit Schwerpunkt Demenz und Naturerleben)
  9. Niedersachsen
    • Hanseatischer Pflege- und Betreuungsdienst (Region Hannover, Schwerpunkt Verhinderungspflege)
    • Weser-Ems-Alltagshelfer (Oldenburger Raum, hauswirtschaftliche Unterstützung)
  10. Nordrhein-Westfalen
    • Ambulante Pflege Ruhr GmbH (Essen, Duisburg, Mülheim, stundenweise Entlastung für Angehörige)
    • Rheinland-Pflege-Service (Köln/Bonn, breite Palette ambulanter Hilfen)
  11. Rheinland-Pfalz
    • Ambulanter Dienst Pfalzblick (Region Kaiserslautern/Neustadt, Tagesbetreuung & Hausbesuche)
    • Mobile Seniorenhilfe Mosel (Raum Trier, kombiniert Betreuung und Fahrdienste)
  12. Saarland
    • Familien- & Krankenpflege Saar (Landesweit tätig, Ersatzpflege und Haushaltsunterstützung)
    • Ambulante Dienste Saarpfalz (Betreuung für Senioren und demenziell Erkrankte)
  13. Sachsen
    • Pflege mit Herz Dresden GmbH (Stadt Dresden und Umland, anerkannte Alltagsbegleitung)
    • Alltagshelfer Leipziger Land (Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen im ländlichen Raum)
  14. Sachsen-Anhalt
    • Sozialer Betreuungsdienst Elbe (Magdeburg, Schwerpunkt Tagesbetreuung & Demenz)
    • Ambulanter Dienst Harzblick (Wernigerode/Harz, stundenweise Entlastung)
  15. Schleswig-Holstein
    • Küstenpflege Nord (Flensburg bis Husum, mobile Versorgung)
    • Pflegedienst Fehmarnblick (Betreuung auf Fehmarn und umliegenden Küstenorten)
  16. Thüringen
    • Ambulanter Dienst ThüringenHerz (Weimar/Jena, Tagespflegeangebote kombiniert mit Hausbesuchen)
    • Pflegedienst Wartburgmobil (Raum Eisenach, stundenweise Betreuung für Demenzkranke)

Tipp der unabhängigen BWPN-Experten

Die oben genannten Unternehmen sind keine direkten Empfehlungen von uns! Wenn Sie sicher gehen wollen, dass es sich um einen geprüften und bewährten Partners des bundesweiten Pflegenetzwerks handelt, nutzen Sie einfach die kostenlose Möglichkeit einer Anfrage:


Fazit

Pflegende Angehörige und Pflegebedürftige in Deutschland können seit 2025 auf eine breite Palette an ambulanten Entlastungsleistungen zurückgreifen. Bundesweit regelt das SGB XI mit seinen Erweiterungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) den rechtlichen Rahmen, während die Bundesländer dessen Vorgaben teils unterschiedlich konkretisieren oder durch landesspezifische Förderungen ergänzen.

Für den Zugang zu den Leistungen ist in der Regel ein Pflegegrad erforderlich sowie die Inanspruchnahme anerkannter Dienste. Detaillierte Auskünfte zu konkreten Voraussetzungen, Antragsformalitäten und regionalen Besonderheiten erteilen die Pflegekassen und (falls gewünscht) lokale Beratungsstellen bzw. Pflegestützpunkte. Die hier aufgeführte Liste von Trägern und Diensten bietet nur einen ersten Überblick über ambulante Anbieter mit Kassenzulassung in den jeweiligen Ländern.


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Formen häuslicher Betreuung

In der Pflege zu Hause können verschiedene Formen der häuslichen Betreuung unterschieden werden, die sich nach dem Pflegebedarf und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person richten. Hier eine Übersicht der möglichen Formen:

Ambulanter Pflegedienst / Sozialstationen

Professionelle Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus, um medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt der pflegebedürftigen Person und bietet tägliche Unterstützung. Dies kann durch inländische Pflegekräfte oder auch durch Betreuungskräfte aus anderen Ländern (z.B. aus Osteuropa) erfolgen.

Tagespflege

Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und erhält dort Betreuung und Pflege, kehrt aber abends und nachts nach Hause zurück.

Nachtpflege

Ähnlich wie die Tagespflege, aber die Pflege und Betreuung findet über Nacht in einer Einrichtung statt, während die pflegebedürftige Person tagsüber zu Hause ist.

In der heutigen Praxis kommt der Nachtpflege in der häuslichen Pflege kaum noch Bedeutung zu.

Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Eine Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflege zeitweise, wenn die reguläre pflegende Person verhindert ist (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit). Diese Form der häuslichen Pflege wird allgemein als "Verhinderungspflege" bezeichnet.

Teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person wird für einen befristeten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung betreut, oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Haushaltshilfe

Unterstützung im Alltag, die sich mehr auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen konzentriert, teilweise ergänzend zur Pflege.

Familienpflege

Pflege, welche von Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen übernommen wird, manchmal unterstützt durch professionelle Pflegekräfte. Im Normalfall handelt es sich bei der dieser Form der häuslichen Betreuung um private Pflegepersonen.

Betreutes Wohnen

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Wohnung, die Teil einer Anlage mit Betreuungsangebot ist und kann bei Bedarf verschiedene Service- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliche Unterstützung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bieten Unterstützung an, die sowohl soziale Aspekte als auch leichte pflegerische Tätigkeiten umfassen kann.

Jede der genannten häuslichen Betreuungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Form der häuslichen Betreuung kommt es häufig darauf an, die Wünsche der pflegebedürftigen Person mit den Möglichkeiten der Angehörigen und den örtlichen Angeboten in Einklang zu bringen. In Deutschland werden diese Formen der Pflege zum Teil durch die Pflegeversicherung unterstützt, je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Als Fachexperten im Bereich der Pflege legen wir großen Wert darauf, unsere Grenzen klar zu definieren. Zuallererst möchten wir betonen, dass unsere Expertise sich ausschließlich auf pflegerische Themen erstreckt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, dass wir unter keinen Umständen juristische Beratungsdienste anbieten. Unsere Qualifikationen und unser Wissen erlauben es uns nicht, rechtliche Fragestellungen zu behandeln oder rechtliche Orientierung zu geben. Ebenso wenig sind wir befugt, medizinische Beratung zu erteilen. Trotz unserer tiefgehenden Kenntnisse im Bereich der Pflege können und dürfen wir keine Diagnosen stellen oder therapeutische Empfehlungen aussprechen. Die Inhalte, die wir bereitstellen, dürfen nicht als Ersatz für professionelle medizinische Beratung verstanden werden. Sie dienen der Information und Weiterbildung, aber keineswegs sollen sie den notwendigen Besuch bei einem qualifizierten Mediziner ersetzen. Es ist unser Anliegen, Unterstützung und orientierende Hilfestellungen in pflegebezogenen Fragen zu bieten und dabei stets die Bedeutung der Einhaltung professioneller und rechtlicher Grenzen zu betonen. Wir ermutigen alle Nutzer unserer Dienste, im Falle spezifischer Rechts- oder Gesundheitsfragen, stets kompetente Fachkräfte wie Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Allerdings ist das sicher einer der Gründe, warum wir seit 1998 erfolgreicher sind als der statistische Durchschnitt!