Warum das erhöhte Budget für Ersatzpflegekräfte kein Problem ist
Verhinderungspflege und Steuern waren immer schon zwei Begriffe, die viele liebevolle Ersatzpflegekräfte verwirrt haben. Seit dem 1. Juli 2025 stehen für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Das sind deutlich mehr als die früheren 1.612 Euro (bzw. maximal 2.528 Euro mit Umwidmung). Viele Ersatzpflegekräfte – Nachbarn, Freunde, Angehörige – fragen sich nun: Muss ich auf diese Einnahmen Steuern zahlen? Werden mir Sozialleistungen gekürzt? Muss ich das irgendwo melden?
Die kurze Antwort lautet: In den allermeisten Fällen ändert sich für Ersatzpflegekräfte durch die Budgeterhöhung nichts. Die Einnahmen bleiben steuerfrei und werden auch nicht auf Bürgergeld oder Grundsicherung angerechnet. Warum das so ist und worauf Sie dennoch achten sollten, erklären wir ausführlich in diesem Beitrag.
Inhalt
Warum die Einnahmen aus der Verhinderungspflege in der Regel steuerfrei bleiben
Ob Einnahmen aus der Verhinderungspflege steuerfrei sind, hängt nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 36 EStG) von zwei Dingen ab – und von keinem davon ist die Höhe des Verhinderungspflegebudgets betroffen:
Erstens: Wer leistet die Ersatzpflege? Steuerfrei bleiben die Einnahmen für Angehörige des Pflegebedürftigen (dazu zählen nach der Abgabenordnung Verwandte und Verschwägerte bis zum 3. Grad – also auch Tanten, Onkel, Nichten und Neffen) sowie für sittlich verpflichtete Personen (z. B. langjährige Nachbarn oder enge Freunde, die aus persönlicher Verbundenheit helfen).
Zweitens: Wie hoch sind die Einnahmen? Die Steuerfreiheit gilt bis zur Höhe des jährlichen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI. Und hier liegt der entscheidende Punkt: Das Jahrespflegegeld beträgt 2026 selbst bei Pflegegrad 2 bereits rund 4.164 Euro – also mehr als die 3.539 Euro, die maximal über die Verhinderungspflege fließen können. Bei höheren Pflegegraden ist der Abstand noch größer.
Das bedeutet: Selbst wenn eine Ersatzpflegekraft das gesamte neue Budget von 3.539 Euro erhält, liegt sie mit diesem Betrag unterhalb der steuerfreien Grenze – bei jedem Pflegegrad.
Ein Beispiel aus der Praxis
Frau Meier (Pflegegrad 3) wird von ihrem Ehemann gepflegt. Wenn dieser in den Urlaub fährt, übernimmt die Nachbarin Frau Klein die Ersatzpflege. Im Jahr 2026 nutzt die Familie das neue Gesamtbudget und zahlt Frau Klein insgesamt 3.200 Euro für mehrere Einsätze.
Frau Klein ist keine Verwandte, aber seit 15 Jahren eine enge Nachbarin, die aus persönlicher Verbundenheit hilft. Damit erfüllt sie die Voraussetzung der sittlichen Verpflichtung. Das Jahrespflegegeld bei Pflegegrad 3 liegt bei rund 7.188 Euro. Die 3.200 Euro liegen weit darunter. Die Einnahmen von Frau Klein sind vollständig steuerfrei. An Bürgergeld oder Grundsicherung ändert sich ebenfalls nichts.

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Was hat sich durch die Reform tatsächlich verändert?
Durch die Zusammenlegung der Budgets hat sich verändert, wie viel Geld dem Pflegebedürftigen zur Verfügung steht – nicht aber, wie die Einnahmen der Ersatzpflegekraft steuerlich behandelt werden. Das Steuerrecht verweist für die Freigrenze auf das Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und nicht auf das Verhinderungspflegebudget (§ 39 SGB XI). Diese beiden Regelungen sind voneinander unabhängig. Der Gesetzgeber hat das Einkommensteuergesetz in diesem Punkt nicht geändert, und auch die Finanzverwaltung hat keine neuen Anweisungen herausgegeben, die auf die Budgetreform reagieren.
Wer muss trotzdem aufpassen?
In bestimmten Sonderfällen kann es dennoch Klärungsbedarf geben:
Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis und ohne erkennbare sittliche Verpflichtung: Wer als rein bezahlte Kraft einspringt, ohne persönliche Bindung zum Pflegebedürftigen, kann sich nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 36 EStG berufen. In diesem Fall sind die Einnahmen steuerpflichtig – das war aber auch schon vor der Budgeterhöhung so.
Ersatzpflegekräfte, die für mehrere Pflegebedürftige tätig werden: Wer regelmäßig für drei oder vier verschiedene Pflegebedürftige Ersatzpflege leistet und dabei erhebliche Gesamtbeträge erzielt, könnte in den Verdacht einer erwerbsmäßigen Tätigkeit geraten. Auch dieses Risiko bestand bereits vor der Reform, wird aber durch höhere Einzelbeträge theoretisch etwas sichtbarer.
Beziehende von Bürgergeld oder Grundsicherung: Solange die Einnahmen steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG sind, werden sie nicht als Einkommen angerechnet. Wer unsicher ist, sollte die Einnahmen gegenüber dem Jobcenter transparent machen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Ein Anrechnungsrisiko besteht bei typischen Ersatzpflegekonstellationen aber nicht.
Muss ich die Einnahmen in der Steuererklärung angeben?
Es empfiehlt sich, steuerfreie Einnahmen aus der Verhinderungspflege in der Steuererklärung anzugeben, auch wenn sie steuerfrei sind. Der richtige Platz dafür ist die Anlage N im Feld „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen”. Dort können Sie kurz vermerken, dass es sich um Einnahmen aus der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für einen Angehörigen oder eine nahestehende Person handelt. Die Pflegekasse meldet diese Zahlungen nicht automatisch an das Finanzamt. Die freiwillige Angabe schafft aber Transparenz und vermeidet Nachfragen.
Was bedeutet die neue Regelung bei nahen Angehörigen?
Für Verwandte bis zum 2. Grad (Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel) und Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, zahlt die Pflegekasse über die Verhinderungspflege ohnehin nur einen begrenzten Betrag als Stundenlohn: maximal das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr (seit 1.7.2025). Bei Pflegegrad 3 wären das beispielsweise rund 1.198 Euro. Das restliche Budget kann nur für nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall verwendet werden, oder es kann für entferntere Verwandte bzw. Dritte eingesetzt werden. Diese Begrenzung führt dazu, dass der steuerfreie Rahmen bei nahen Angehörigen besonders sicher eingehalten wird.
Die wichtigste Botschaft
Die Erhöhung des Verhinderungspflegebudgets auf 3.539 Euro ist eine gute Nachricht für Pflegebedürftige und ihre Familien, weil sie mehr Flexibilität bei der Organisation der Ersatzpflege schafft. Für die steuerliche und sozialrechtliche Behandlung der Einnahmen auf Seiten der Ersatzpflegekraft hat sich dadurch nichts verschärft. Die bewährten Grundsätze gelten unverändert fort: Wer als Angehöriger oder aus sittlicher Verpflichtung pflegt und innerhalb des jährlichen Pflegegeldes bleibt, muss weder Steuern zahlen noch Kürzungen bei Sozialleistungen befürchten.
Wer sich im Einzelfall unsicher ist – etwa weil besondere Umstände vorliegen oder weil die Pflege einen größeren Umfang annimmt –, sollte eine kurze Rücksprache mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin halten. In den allermeisten Fällen wird diese Rücksprache die Entwarnung bestätigen.

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Häufige Fragen (FAQ) – Verhinderungspflege und Steuern
Sind meine Einnahmen aus der Verhinderungspflege seit der Budgeterhöhung steuerpflichtig?
Nein, wenn Sie Angehöriger (bis 3. Grad) des Pflegebedürftigen sind oder eine sittliche Verpflichtung besteht. Die Steuerfreiheitsgrenze richtet sich nach dem Jahrespflegegeld (§ 37 SGB XI), das bei allen Pflegegraden über 3.539 Euro liegt. Die Budgeterhöhung hat daran nichts geändert.
Wird die Verhinderungspflege auf mein Bürgergeld angerechnet?
Nein, solange die Einnahmen nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sind. Das trifft auf die weit überwiegende Mehrheit der Ersatzpflegekräfte zu.
Muss ich die Pflegekasse oder das Finanzamt über meine Einnahmen informieren?
Eine automatische Meldepflicht durch die Pflegekasse besteht nicht. Es empfiehlt sich aber, die steuerfreien Einnahmen in der Steuererklärung in der Anlage N anzugeben, um Transparenz zu schaffen.
Ich bin Nachbarin und pflege gelegentlich – bin ich „sittlich verpflichtet”?
Ja, in der Regel. Wenn Sie aus persönlicher Verbundenheit (langjährige Nachbarschaft, Freundschaft) helfen und nur für eine pflegebedürftige Person einspringen, wird eine sittliche Verpflichtung regelmäßig angenommen.
Was passiert, wenn ich für mehrere Pflegebedürftige Ersatzpflege leiste?
Bei mehreren gepflegten Personen wird die Gesamtbetrachtung relevanter. Grundsätzlich können sich die steuerfreien Beträge addieren, allerdings ist die Rechtslage bei mehreren Pflegebedürftigen nicht höchstrichterlich geklärt. Zudem könnte bei einer größeren Zahl von Pflegebedürftigen die Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit in Frage stehen. In solchen Fällen empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.
Muss ich als naher Angehöriger (z. B. Tochter) etwas Besonderes beachten?
Nein. Bei Verwandten bis zum 2. Grad ist der über die Verhinderungspflege auszahlbare Stundenlohn ohnehin begrenzt (maximal das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr). Diese Beträge liegen stets im steuerfreien Bereich.
Hat sich durch das neue Budget irgendeine Pflicht für mich geändert?
Nein. Es gibt keine neuen Melde-, Erklärungs- oder Registrierungspflichten, die durch die Budgetreform eingeführt worden wären. Die steuerlichen und sozialrechtlichen Spielregeln sind dieselben geblieben.
Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen?
Die wichtigsten Normen sind: § 3 Nr. 36 EStG (Steuerfreiheit), § 37 SGB XI (Pflegegeld), § 39 SGB XI (Verhinderungspflege), § 15 AO (Angehörigenbegriff) und § 33 Abs. 2 EStG (sittliche Verpflichtung). Für sozialrechtliche Fragen: § 11a Abs. 3 SGB II (Anrechnungsfreiheit bei Bürgergeld).
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Externe Referenzen
- Bundesgesundheitsministerium – Verhinderungspflege (offiziell) https://www.bundesgesundheitsministerium.de/verhinderungspflege → Offizielle Quelle zur Reform und zum Gemeinsamen Jahresbetrag.
- steuerrat24.de – Sind weitergeleitete Pflegegelder steuerfrei? https://www.steuerrat24.de/steuerrat-aktuell/steuertipp-der-woche/3308-steuertipp-der-woche-nr-360-sind-weitergeleitete-pflegegelder-steuerfrei.html → Steuerrechtlich fundierte Analyse mit Bezug auf § 3 Nr. 36 EStG und aktuelle Rechtsprechung.








