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Pflegeleistungen im Überblick: Ab Pflegegrad 1 beantragen
Pflegeleistungen sind Maßnahmen, die es pflegebedürftigen Personen ermöglichen, ihre täglichen Aktivitäten wie Körperpflege, Nahrungsaufnahme oder Mobilität durch Unterstützung oder Pflegeversorgung zu bewältigen. Die Festlegung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage des Pflegegrads, der je nach Schwere der Beeinträchtigung variiert. Obwohl es sich bei Pflegeleistungen im eigentlichen Sinne um tatsächliche physische Leistungen handelt, unterscheiden wir seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995, eher die Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Leistungen der Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege, etc. Eine andere Bezeichnung für die unterschiedlichen Leistungen der Pflegekasse ist „Leistungsart“.
Was sind Pflegeleistungen?
Pflegeleistungen umfassen verschiedene Hilfen und Unterstützungen, die pflegebedürftige Personen in Anspruch nehmen können. Diese Leistungen zahlt die Pflegekasse zu einem gewissen Teil. Sowohl die gesetzliche, als auch die private Pflegeversicherung übernimmt diese Leistungen in Form von Pflegegeld oder als Pflegesachleistungen. Pflegegeld steht ausschließlich pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad 2 oder höher zu, während Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 1 beantragt werden können. Pflegende Angehörige sind nach- wie vor der größte Pflegedienst in Deutschland. Um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt möglich zu machen, ist die Leistung Pflegegeld unglaublich wichtig, damit eine privat beschaffte Pflegeperson z. B. die eigene Arbeitszeit reduzieren kann, um Zeit für die Pflege zu Hause zu haben.
Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad
Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird anhand des Pflegegrades festgestellt. Der Pflegegrad wird durch einen beauftragten Gutachterdienst der Pflegekasse ermittelt und in fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Gutachterdienst der gesetzlichen Pflegeversicherten ist der Medizinische Dienst (MD) und der Gutachterdienst der privaten Pflegeversicherten ist MEDICPROOF. Der Pflegegrad 1 ist der geringste Grad der Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad 5 ist der höchste Grad der Pflegebedürftigkeit.
Warum Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)?
Frau Sharon D.
Absolut spitze!
Wir sind zum zweiten Mal absolut zufrieden und dankbar für die hervorragende Hilfe des Bundesweiten Pflegenetzwerks! Das Pflegenetzwerk hatte uns bereits vor zwei Jahren bei einem Klageverfahren zum rechtmäßigen Pflegegrad verholfen. Da sich der Hilfebedarf inzwischen leider sehr stark verschlechtert hatte, mussten wir nun im Widerspruchsverfahren wieder um unser Recht kämpfen. Durch die Widerspruchsbegründung und die vielen hilfreichen Hinweise für den MDK-Termin, hatten wir auch diesmal Erfolg. Die Unterstützung ist wirklich jeden Euro wert!
Leipzig
Frau
Katharina B.
Erfolgreicher Widerspruch
Seit Jahren nütze ich für zu betreuende Angehörige das Fachwissen und die Kompetenz der Mitarbeiter/innen des BWPN. Meine Angehörigen und ich fühlten uns jederzeit gut beraten zu einem fairen Kostenanteil, der in Bezug auf die erhaltene Leistung recht gering ausfällt.
Ich bin dankbar, mich auch zukünftig in Pflege relevanten Fragen auf die Unterstützung des BWPN zählen zu dürfen.
Starnberg
Frau
A. A.
Tolle Arbeit
Alles ist super gelaufen. Die Leute sind sehr professionell, hilfsbereit und die haben die Widerspruchsbegründung so gut und vollständig organisiert. Sie waren immer dabei und haben sehr oft Hinweise über das Verfahren per E Mail gesendet.
Griesheim
Anspruch auf Pflegeleistungen
Pflegebedürftige Personen haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad stehen ihnen Leistungen wie ambulante Pflege, vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, Pflege durch Angehörige und weitere Pflegeleistungen zu. Die Art der Pflege und der Umfang der Leistungen sind abhängig vom Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person. Knapp 55 % aller pflegebedürftigen Personen in Deutschland haben im Jahr 2022 ausschließlich Pflegegeld als Leistungsart der Pflegeversicherung bezogen. Da es mit Pflegegrad 1 noch keinen Anspruch auf Pflegegeld gibt und leider sehr viele falsche Einstufungen in den Pflegegrad 1 erfolgen, empfiehlt sich immer die unabhängige Bewertung des Gutachtens durch einen erfahrenen Sachverständigen (w/m) des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN).

Unabhängig und kostenlos
Unabhängige Pflegeberatungen führen wir seit 1998 kostenlos! Bei uns heißt kostenlos allerdings, auch die Pflegekasse zahlt uns nicht! Damit sind wir tatsächlich unabhängig!
Schnell sein lohnt sich!
5-8 Werktage Bearbeitungszeit ist unser Versprechen
an die Familien. Leider können wir aus diesem Grund
nicht jedes Verfahren annehmen.
Pflegeleistungen Ab Pflegegrad 1
Pflegesachleistungen
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, aber die Leistungen eines Pflegedienstes kann im Rahmen der Kostenerstattung aus den Entlastungsbetrag erstattet werden. Ab einem Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese umfassen Leistungen, die von einem professionellen Pflegedienst erbracht werden, um die Alltagsaktivitäten der pflegebedürftigen Person zu unterstützen. Dazu gehören Hilfen bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und bei der Mobilität. Monatlich stehen dabei bis zu:
- bei Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistung
- bei Pflegegrad 2: 796 EUR
- bei Pflegegrad 3: 1.497 EUR
- bei Pflegegrad 4: 1.859 EUR
- bei Pflegegrad 5: 2.299 EUR
zur Verfügung. Nicht genutztes Budget der Pflegesachleistungen verfallen am Ende des Monats. In solchen Fällen empfehlen unsere Experten die Leistungsart Kombinationsleistungen zu wählen.
Pflegegeld
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2 auch die Möglichkeit, Pflegegeld zu erhalten. Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung, die pflegebedürftige Personen zur freien Verfügung haben. Der Betrag des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt pro Monat:
- bei Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
- bei Pflegegrad 2: 347 EUR
- bei Pflegegrad 3: 599 EUR
- bei Pflegegrad 4: 800 EUR
- bei Pflegegrad 5: 990 EUR
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Eine weitere Leistung der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1 ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf monatlich bis zu 42 EURO. Dazu gehören beispielsweise Inkontinenzmaterialien, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und andere Verbrauchsmaterialien, die zur Durchführung der Pflege benötigt werden. Diese Hilfsmittel werden von der Pflegekasse bezuschusst oder in vollem Umfang übernommen. Eine Auszahlung als Geldleistung ist nicht möglich. Nicht verbrauchtes Budget verfällt am Ende des Monats.
Beantragen von Pflegeleistungen
Um Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, müssen pflegebedürftige Personen einen Antrag stellen. Dieser Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Es ist wichtig, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Nähere Angaben sind beim Pflegeantrag nicht notwendig! Seit der Corona-Pandemie gibt es leider die wildesten Fragebögen, die beim Antrag beiliegen und ausgefüllt werden sollen. Das ist nicht notwendig! Der beauftragte Gutachterdienst hat den (bezahlten) Auftrag gemäß Begutachtungsrichtlinien (NBA) eine Begutachtung durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen. Die oben genannten Fragebögen werden in der Praxis nicht einmal gelesen, geschweige denn beachtet.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Wenn die häusliche Pflege durch Angehörige vorübergehend nicht möglich ist, haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Die Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit, für eine begrenzte Zeit in einem Pflegeheim untergebracht zu werden, während die Verhinderungspflege Angehörigen ermöglicht, sich eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. Die Verhinderungspflege ist auch als Ersatzpflege bekannt. Beide Leistungen können ab Pflegegrad 2 beantragt werden. Leistungen der Kurzzeitpflege können, im Rahmen der Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag, bereits ab Pflegegrad 1 ersetzt werden. Leistungen der Verhinderungspflege sind mit Pflegegrad 1 ausgeschlossen.
Weitere Pflegeleistungen je nach Pflegegrad
VollStationäre Pflege
Wenn die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht oder nicht gewünscht ist, haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) betreut zu werden. Die Kosten für die vollstationäre Pflege werden dabei teilweise von der Pflegekasse übernommen, jedoch müssen die pflegebedürftigen Personen einen Eigenanteil leisten. In einer stationären Einrichtung erhalten die Pflegebedürftigen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung und können von geschultem Fachpersonal versorgt werden. In der vollstationären Pflege steht je Pflegegrad monatlich zwar grundsätzlich ein wesentlich höheres Budget zur Verfügung, aber die privat zu zahlenden Kosten einer vollstationären Pflege sind dennoch hoch. Je mach Höhe des Pflegegrades stehen unterschiedliche Leistungshöhen der Pflegekasse zur Verfügung:
- bei Pflegegrad 1: kein direkter Anspruch auf vollstationäre Pflege
- bei Pflegegrad 2: 805 EUR
- bei Pflegegrad 3: 1.319 EUR
- bei Pflegegrad 4: 1.855 EUR
- bei Pflegegrad 5: 2.096 EUR
Seit dem 1. Januar 2024 übernimmt die Pflegekasse zusätzliche Anteile an den Eigenkosten der Pflege. In den ersten 12 Monaten des Heimaufenthaltes beträgt der Zuschlag 15 %. Ab dem 13. Monat erhöht sich der Zuschuss auf 30 %, ab dem 25. Monat steigt er auf 50 % und ab dem 37. Monat beläuft sich der Zuschlag auf 75 %.
Ambulante Pflege
Die ambulante Pflege ermöglicht es pflegebedürftigen Personen, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben und dort gepflegt zu werden. Hierbei werden die Pflegeleistungen von einem professionellen Pflegedienst erbracht, der regelmäßig zu den pflegebedürftigen Personen nach Hause kommt. Die ambulante Pflege umfasst verschiedene Leistungen, wie Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe bei der Medikamenteneinnahme oder Begleitung zu Arztterminen. Die Kosten der ambulanten Pflege werden von der Pflegekasse übernommen, wobei die pflegebedürftigen Personen ebenfalls einen Eigenanteil leisten müssen. Lesen Sie dazu auch den oberen Absatz „Pflegesachleistungen„.
Teilstationäre Pflege
In der teilstationären Pflege wird, einfach ausgedrückt, lediglich zwischen der Tagespflege und der Nachpflege unterschieden. Wie die beiden Namen bereits verraten, handelt es sich bei der Tagespflege um eine stationäre Einrichtung, die sich am Tage um eine pflegebedürftige Person kümmert. Die Nachtpflege spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. In beiden Fällen beginnt und endet die Leistung der Einrichtung normalerweise mit dem Fahrdienst. Die pflegebedingten Aufwendungen dieser Leistung werden, in der Höhe (Budget) je Pflegegrad, ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse übernommen.
- bei Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
- bei Pflegegrad 2: 721 EUR
- bei Pflegegrad 3: 1.357 EUR
- bei Pflegegrad 4: 1.685 EUR
- bei Pflegegrad 5: 2.085 EUR
Pflegeleistungen im Überblick von Pflegegrad 1 bis 5
Pflegegrad 1
Pflegebedürftige Personen, die den Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen. Dazu zählen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Entlastungsleistungen und bei Bedarf Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 1.
Pflegegrad 2
Bei einem Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Leistungen zur Unterstützung im Alltag. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 2.
Pflegegrad 3
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen neben den häuslichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 3.
Pflegegrad 4
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen neben den häuslichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch die erweiterte Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 4.
Pflegegrad 5
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen neben den häuslichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch eine umfassende Versorgung und Betreuung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 5.

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