Pflegeleistungen im Überblick: Ab Pflegegrad 1 beantragen

Welche Pflegeleistungen gibt es? | Wie viel Pflegegeld je Pflegegrad? | Wie die Leistungen der Pflegekasse beantragen? Was ist der Pflegegrad 1?

Pflegeleistungen im Überblick: Ab Pflegegrad 1 beantragen

Pflegeleistungen sind Maßnahmen, die es pflegebedürftigen Personen ermöglichen, ihre täglichen Aktivitäten wie Körperpflege, Nahrungsaufnahme oder Mobilität durch Unterstützung oder Pflegeversorgung zu bewältigen. Die Festlegung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage des Pflegegrads, der je nach Schwere der Beeinträchtigung variiert. Obwohl es sich bei Pflegeleistungen im eigentlichen Sinne um tatsächliche physische Leistungen handelt, unterscheiden wir seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995, eher die Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Leistungen der Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege, etc. Eine andere Bezeichnung für die unterschiedlichen Leistungen der Pflegekasse ist „Leistungsart“.

Was sind Pflegeleistungen?

Pflegeleistungen umfassen verschiedene Hilfen und Unterstützungen, die pflegebedürftige Personen in Anspruch nehmen können. Diese Leistungen zahlt die Pflegekasse zu einem gewissen Teil. Sowohl die gesetzliche, als auch die private Pflegeversicherung übernimmt diese Leistungen in Form von Pflegegeld oder als Pflegesachleistungen. Pflegegeld steht ausschließlich pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad 2 oder höher zu, während Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 1 beantragt werden können. Pflegende Angehörige sind nach- wie vor der größte Pflegedienst in Deutschland. Um die Pflege im häuslichen Umfeld überhaupt möglich zu machen, ist die Leistung Pflegegeld unglaublich wichtig, damit eine privat beschaffte Pflegeperson z. B. die eigene Arbeitszeit reduzieren kann, um Zeit für die Pflege zu Hause zu haben.

Pflegebedürftigkeit und Pflegegrad

Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird anhand des Pflegegrades festgestellt. Der Pflegegrad wird durch einen beauftragten Gutachterdienst der Pflegekasse ermittelt und in fünf Pflegegraden eingeteilt. Der Gutachterdienst der gesetzlichen Pflegeversicherten ist der Medizinische Dienst (MD) und der Gutachterdienst der privaten Pflegeversicherten ist MEDICPROOF. Der Pflegegrad 1 ist der geringste Grad der Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad 5 ist der höchste Grad der Pflegebedürftigkeit.

Anspruch auf Pflegeleistungen

Pflegebedürftige Personen haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen. Je nach Pflegegrad stehen ihnen Leistungen wie ambulante Pflege, vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege, Pflege durch Angehörige und weitere Pflegeleistungen zu. Die Art der Pflege und der Umfang der Leistungen sind abhängig vom Pflegegrad und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person. Knapp 55 % aller pflegebedürftigen Personen in Deutschland haben im Jahr 2022 ausschließlich Pflegegeld als Leistungsart der Pflegeversicherung bezogen. Da es mit Pflegegrad 1 noch keinen Anspruch auf Pflegegeld gibt und leider sehr viele falsche Einstufungen in den Pflegegrad 1 erfolgen, empfiehlt sich immer die unabhängige Bewertung des Gutachtens durch einen erfahrenen Sachverständigen (w/m) des bundesweiten Pflegenetzwerks (BWPN).


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Pflegeleistungen Ab Pflegegrad 1

Pflegesachleistungen

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegesachleistungen, aber die Leistungen eines Pflegedienstes kann im Rahmen der Kostenerstattung aus den Entlastungsbetrag erstattet werden. Ab einem Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese umfassen Leistungen, die von einem professionellen Pflegedienst erbracht werden, um die Alltagsaktivitäten der pflegebedürftigen Person zu unterstützen. Dazu gehören Hilfen bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und bei der Mobilität. Monatlich stehen dabei bis zu:

  • bei Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistung
  • bei Pflegegrad 2: 761 EUR
  • bei Pflegegrad 3: 1.432 EUR
  • bei Pflegegrad 4: 1.778 EUR
  • bei Pflegegrad 5: 2.200 EUR

zur Verfügung. Nicht genutztes Budget der Pflegesachleistungen verfallen am Ende des Monats. In solchen Fällen empfehlen unsere Experten die Leistungsart Kombinationsleistungen zu wählen.

Pflegegeld

Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen besteht ab Pflegegrad 2 auch die Möglichkeit, Pflegegeld zu erhalten. Pflegegeld ist eine monatliche finanzielle Unterstützung, die pflegebedürftige Personen zur freien Verfügung haben. Der Betrag des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad und beträgt pro Monat:

  • bei Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
  • bei Pflegegrad 2: 332 EUR
  • bei Pflegegrad 3: 573 EUR
  • bei Pflegegrad 4: 765 EUR
  • bei Pflegegrad 5: 947 EUR

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Eine weitere Leistung der Pflegeversicherung ab Pflegegrad 1 ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf monatlich bis zu 40 EURO. Dazu gehören beispielsweise Inkontinenzmaterialien, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und andere Verbrauchsmaterialien, die zur Durchführung der Pflege benötigt werden. Diese Hilfsmittel werden von der Pflegekasse bezuschusst oder in vollem Umfang übernommen. Eine Auszahlung als Geldleistung ist nicht möglich. Nicht verbrauchtes Budget verfällt am Ende des Monats.

Beantragen von Pflegeleistungen

Um Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, müssen pflegebedürftige Personen einen Antrag stellen. Dieser Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. Es ist wichtig, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Nähere Angaben sind beim Pflegeantrag nicht notwendig! Seit der Corona-Pandemie gibt es leider die wildesten Fragebögen, die beim Antrag beiliegen und ausgefüllt werden sollen. Das ist nicht notwendig! Der beauftragte Gutachterdienst hat den (bezahlten) Auftrag gemäß Begutachtungsrichtlinien (NBA) eine Begutachtung durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen. Die oben genannten Fragebögen werden in der Praxis nicht einmal gelesen, geschweige denn beachtet.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Wenn die häusliche Pflege durch Angehörige vorübergehend nicht möglich ist, haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Die Kurzzeitpflege bietet die Möglichkeit, für eine begrenzte Zeit in einem Pflegeheim untergebracht zu werden, während die Verhinderungspflege Angehörigen ermöglicht, sich eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. Die Verhinderungspflege ist auch als Ersatzpflege bekannt. Beide Leistungen können ab Pflegegrad 2 beantragt werden. Leistungen der Kurzzeitpflege können, im Rahmen der Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag, bereits ab Pflegegrad 1 ersetzt werden. Leistungen der Verhinderungspflege sind mit Pflegegrad 1 ausgeschlossen.

Weitere Pflegeleistungen je nach Pflegegrad

VollStationäre Pflege

Wenn die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht oder nicht gewünscht ist, haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 die Möglichkeit, in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) betreut zu werden. Die Kosten für die vollstationäre Pflege werden dabei teilweise von der Pflegekasse übernommen, jedoch müssen die pflegebedürftigen Personen einen Eigenanteil leisten. In einer stationären Einrichtung erhalten die Pflegebedürftigen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung und können von geschultem Fachpersonal versorgt werden. In der vollstationären Pflege steht je Pflegegrad monatlich zwar grundsätzlich ein wesentlich höheres Budget zur Verfügung, aber die privat zu zahlenden Kosten einer vollstationären Pflege sind dennoch hoch. Je mach Höhe des Pflegegrades stehen unterschiedliche Leistungshöhen der Pflegekasse zur Verfügung:

  • bei Pflegegrad 1: kein Anspruch auf vollstationäre Pflege
  • bei Pflegegrad 2: 770 EUR
  • bei Pflegegrad 3: 1.262 EUR
  • bei Pflegegrad 4: 1.777 EUR
  • bei Pflegegrad 5: 2.005 EUR

Seit dem 1. Januar 2024 übernimmt die Pflegekasse zusätzliche Anteile an den Eigenkosten der Pflege. In den ersten 12 Monaten des Heimaufenthaltes beträgt der Zuschlag 15 %. Ab dem 13. Monat erhöht sich der Zuschuss auf 30 %, ab dem 25. Monat steigt er auf 50 % und ab dem 37. Monat beläuft sich der Zuschlag auf 75 %.

Ambulante Pflege

Die ambulante Pflege ermöglicht es pflegebedürftigen Personen, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben und dort gepflegt zu werden. Hierbei werden die Pflegeleistungen von einem professionellen Pflegedienst erbracht, der regelmäßig zu den pflegebedürftigen Personen nach Hause kommt. Die ambulante Pflege umfasst verschiedene Leistungen, wie Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe bei der Medikamenteneinnahme oder Begleitung zu Arztterminen. Die Kosten der ambulanten Pflege werden von der Pflegekasse übernommen, wobei die pflegebedürftigen Personen ebenfalls einen Eigenanteil leisten müssen. Lesen Sie dazu auch den oberen Absatz „Pflegesachleistungen„.

Teilstationäre Pflege

In der teilstationären Pflege wird, einfach ausgedrückt, lediglich zwischen der Tagespflege und der Nachpflege unterschieden. Wie die beiden Namen bereits verraten, handelt es sich bei der Tagespflege um eine stationäre Einrichtung, die sich am Tage um eine pflegebedürftige Person kümmert. Die Nachtpflege spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. In beiden Fällen beginnt und endet die Leistung der Einrichtung normalerweise mit dem Fahrdienst. Die pflegebedingten Aufwendungen dieser Leistung werden, in der Höhe (Budget) je Pflegegrad, ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse übernommen.

  • bei Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Tages- und Nachtpflege
  • bei Pflegegrad 2: 689 EUR
  • bei Pflegegrad 3: 1.298 EUR
  • bei Pflegegrad 4: 1.612 EUR
  • bei Pflegegrad 5: 1.995 EUR

Pflegeleistungen im Überblick von Pflegegrad 1 bis 5

Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Personen, die den Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen. Dazu zählen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Entlastungsleistungen und bei Bedarf Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 1.

Pflegegrad 2

Bei einem Pflegegrad 2 haben pflegebedürftige Personen Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen häusliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Leistungen zur Unterstützung im Alltag. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 2.

Pflegegrad 3

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen neben den häuslichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 3.

Pflegegrad 4

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen neben den häuslichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch die erweiterte Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 4.

Pflegegrad 5

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld. Die Pflegesachleistungen umfassen neben den häuslichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch eine umfassende Versorgung und Betreuung. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie Leistungen der Tages- und Nachtpflege. Nähere Informationen erhalten Sie im Beitrag zum Pflegegrad 5.


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Formen häuslicher Betreuung

In der Pflege zu Hause können verschiedene Formen der häuslichen Betreuung unterschieden werden, die sich nach dem Pflegebedarf und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person richten. Hier eine Übersicht der möglichen Formen:

Ambulanter Pflegedienst / Sozialstationen

Professionelle Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus, um medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt der pflegebedürftigen Person und bietet tägliche Unterstützung. Dies kann durch inländische Pflegekräfte oder auch durch Betreuungskräfte aus anderen Ländern (z.B. aus Osteuropa) erfolgen.

Tagespflege

Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und erhält dort Betreuung und Pflege, kehrt aber abends und nachts nach Hause zurück.

Nachtpflege

Ähnlich wie die Tagespflege, aber die Pflege und Betreuung findet über Nacht in einer Einrichtung statt, während die pflegebedürftige Person tagsüber zu Hause ist.

In der heutigen Praxis kommt der Nachtpflege in der häuslichen Pflege kaum noch Bedeutung zu.

Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Eine Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflege zeitweise, wenn die reguläre pflegende Person verhindert ist (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit). Diese Form der häuslichen Pflege wird allgemein als "Verhinderungspflege" bezeichnet.

Teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person wird für einen befristeten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung betreut, oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Haushaltshilfe

Unterstützung im Alltag, die sich mehr auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen konzentriert, teilweise ergänzend zur Pflege.

Familienpflege

Pflege, welche von Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen übernommen wird, manchmal unterstützt durch professionelle Pflegekräfte. Im Normalfall handelt es sich bei der dieser Form der häuslichen Betreuung um private Pflegepersonen.

Betreutes Wohnen

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Wohnung, die Teil einer Anlage mit Betreuungsangebot ist und kann bei Bedarf verschiedene Service- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliche Unterstützung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bieten Unterstützung an, die sowohl soziale Aspekte als auch leichte pflegerische Tätigkeiten umfassen kann.

Jede der genannten häuslichen Betreuungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Form der häuslichen Betreuung kommt es häufig darauf an, die Wünsche der pflegebedürftigen Person mit den Möglichkeiten der Angehörigen und den örtlichen Angeboten in Einklang zu bringen. In Deutschland werden diese Formen der Pflege zum Teil durch die Pflegeversicherung unterstützt, je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Als Fachexperten im Bereich der Pflege legen wir großen Wert darauf, unsere Grenzen klar zu definieren. Zuallererst möchten wir betonen, dass unsere Expertise sich ausschließlich auf pflegerische Themen erstreckt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, dass wir unter keinen Umständen juristische Beratungsdienste anbieten. Unsere Qualifikationen und unser Wissen erlauben es uns nicht, rechtliche Fragestellungen zu behandeln oder rechtliche Orientierung zu geben. Ebenso wenig sind wir befugt, medizinische Beratung zu erteilen. Trotz unserer tiefgehenden Kenntnisse im Bereich der Pflege können und dürfen wir keine Diagnosen stellen oder therapeutische Empfehlungen aussprechen. Die Inhalte, die wir bereitstellen, dürfen nicht als Ersatz für professionelle medizinische Beratung verstanden werden. Sie dienen der Information und Weiterbildung, aber keineswegs sollen sie den notwendigen Besuch bei einem qualifizierten Mediziner ersetzen. Es ist unser Anliegen, Unterstützung und orientierende Hilfestellungen in pflegebezogenen Fragen zu bieten und dabei stets die Bedeutung der Einhaltung professioneller und rechtlicher Grenzen zu betonen. Wir ermutigen alle Nutzer unserer Dienste, im Falle spezifischer Rechts- oder Gesundheitsfragen, stets kompetente Fachkräfte wie Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Allerdings ist das sicher einer der Gründe, warum wir seit 1998 erfolgreicher sind als der statistische Durchschnitt!