Pflegegrad 1

Pflegebedürftige Personen mit einem geringen Unterstützungsbedarf werden in den Pflegegrad 1 eingestuft. Aber Vorsicht!

Pflegegrad 1 – Der Einstieg in die Unterstützung durch die Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit ist ein Thema, das jeden von uns früher oder später betreffen kann – sei es persönlich oder im Kreis der Familie und Freunde. Der Pflegegrad 1 markiert dabei den Anfangspunkt einer möglichen Unterstützung durch die Pflegeversicherung. Er ist bestimmt für Menschen, die in ihrer Selbstständigkeit oder ihren Fähigkeiten nur geringfügig eingeschränkt sind. Seit der Einführung des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) spielt bei der Einstufung in einen Pflegegrad nicht mehr allein die körperliche Beeinträchtigung eine Rolle, sondern ebenso psychische und kognitive Aspekte.

In diesem Beitrag möchten wir von „Bundesweites Pflegenetzwerk“ (BWPN) aufzeigen, welche Voraussetzungen für die Einstufung in den Pflegegrad 1 erfüllt sein müssen, welche Leistungen Betroffene und ihre Angehörigen erwarten können und wie wir, mit unserer Expertise und Erfahrung, zur Seite stehen, um die Ihnen zustehenden Leistungen zu sichern. Denn oft werden die Bedarfe der Betroffenen unterschätzt und somit die möglichen Leistungen nicht vollständig ausgeschöpft. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und sorgen dafür, dass Pflegegradbewertungen gerecht und zu Ihren Gunsten erfolgen.

Welche Leistungen gibt es bei Pflegegrad 1?

Beim Pflegegrad 1 handelt es sich um den niedrigsten Pflegegrad in Deutschland. Personen mit Pflegegrad 1 haben einen geringen Unterstützungsbedarf im Alltag. Die Leistungen, die sie erhalten können, sind:

  • Beratungseinsätze: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben Anspruch auf regelmäßige Beratungseinsätze durch einen Pflegedienst oder eine Pflegeberatungsstelle.
  • Entlastungsleistungen: Es besteht ein Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich. Diese können für verschiedene Zwecke genutzt werden, wie beispielsweise für Betreuungs- und Entlastungsangebote oder für die Inanspruchnahme von Tagespflegeeinrichtungen.
  • Verhinderungspflege: Mit dem Pflegegrad 1 gibt es keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege.
  • Kurzzeitpflege: Es besteht kein Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege, wie dies bei den Pflegegraden 2 bis 5 der Fall ist. Aber Personen mit dem Pflegegrad 1 können eine Kostenerstattung aus den dem zur Verfügung stehenden Entlastungsbetrag erhalten.
  • Pflegehilfsmittel: Es besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für notwendige Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise Rollstühle, Gehhilfen oder Inkontinenzmaterial.
  • Wohnraumanpassung: Bei Bedarf können Maßnahmen zur Wohnraumanpassung gefördert werden, um die Selbstständigkeit und Sicherheit in der eigenen Wohnung zu erhöhen.

Auch wenn der Pflegegrad 1 bereits bescheinigt wurde, müssen einige der oben genannten Leistungen bei Pflegegrad 1 beantragt und bewilligt werden. Teilweise ist es darüber hinaus von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (Landesrecht) geregelt.

Welche Einschränkungen sind für den Pflegegrad 1 notwendig?

Für den Pflegegrad 1 müssen bestimmte Einschränkungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie selbstständige Bewältigung von Alltagsaktivitäten vorliegen. Beispiele für einige mögliche Kriterien für den Pflegegrad 1 sind:

Mobilität:
Die pflegebedürftige Person kann sich nur noch über kurze Strecken ohne fremde Hilfe fortbewegen oder ist auf einen Rollstuhl angewiesen.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Es liegen leichte bis mittelschwere Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten vor, die zu Problemen bei der Orientierung, dem Gedächtnis oder der Kommunikation führen.

Selbstständige Bewältigung von Alltagsaktivitäten:
Die pflegebedürftige Person benötigt bei mindestens zwei Aktivitäten des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität) regelmäßig Unterstützung oder Beaufsichtigung.

Reicht der Pflegegrad 1 bei mir aus?

Der Pflegegrad 1 wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz zu Beginn des Jahres 2017 eingeführt und sollte für Menschen mit nur geringen Einschränkungen den Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung ermöglichen. Leider wir die Einstufung in den Pflegegrad 1 durch die Gutachterdienste der Pflegeversicherungen allzu häufig zu Einsparung von Leistungen missbraucht. Die unabhängigen Pflegesachverständigen des BWPN stellen seit Jahren fest, dass rund 80 % aller ihnen bekannten Gutachten, die den Pflegegrad 1 ermittelt haben, richtlinienkonform (NBA) mindestens die Punktzahl für den Pflegegrad 2, hätte ergeben müssen.

Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und anderen Pflegegraden

Die Pflegegrade in Deutschland sind Teil des Pflegeversicherungssystems und definieren die Schwere der Pflegebedürftigkeit einer Person. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 der niedrigste und Pflegegrad 5 der höchste ist. Die Unterschiede zwischen diesen Pflegegraden liegen vor allem im Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der betroffenen Personen. Im Folgenden werden die Unterschiede genauer dargestellt:

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Personen mit Pflegegrad 1 haben eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.
  • In der Regel benötigen sie nur wenig Unterstützung im Alltag.
  • Zu den Leistungen zählen Beratungsgespräche, der Entlastungsbetrag sowie Zuschüsse für Umbaumaßnahmen oder den Kauf von technischen Hilfsmitteln.

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Bei diesem Pflegegrad liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor.
  • Personen benötigen regelmäßig Unterstützung im täglichen Leben.
  • Neben den Leistungen aus Pflegegrad 1 erhalten sie zusätzlich Pflegesachleistungen oder Pflegegeld für die häusliche Pflege sowie Zugang zu teilstationären Tages- und Nachtpflegen.

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Menschen mit Pflegegrad 3 haben eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Sie sind auf umfassende Hilfe im Alltag angewiesen und erhalten höhere Leistungen, um die Pflege zu Hause oder in einer teilstationären Einrichtung sicherzustellen.

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Dieser Pflegegrad signalisiert eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
  • Betroffene sind in hohem Maße auf fremde Hilfe angewiesen, oft rund um die Uhr.
  • Die Leistungen sind entsprechend höher, um die intensive Pflegebedürftigkeit zu decken und die Lebensqualität so weit wie möglich zu erhalten.

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

  • Pflegegrad 5 ist für Personen vorgesehen, die die höchste Stufe an Pflegebedürftigkeit erreicht haben.
  • Sie benötigen spezielle pflegerische Betreuung, häufig auch eine spezielle medizinische Versorgung.
  • Die Leistungen sind maximal ausgerichtet, um die komplexe und intensive Pflege sicherstellen zu können.

Die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad erfolgt nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. bei privat Versicherten durch MEDICPROOF. Im Rahmen des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) werden die Fähigkeiten in sechs Lebensbereichen (Module) bewertet. Dabei werden sowohl körperliche, geistige als auch psychische Einschränkungen berücksichtigt.

Für jede Person, die Pflege benötigt, ist eine individuelle Begutachtung und eine adäquate Einstufung essenziell. Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN) unterstützt Betroffene und pflegende Angehörige dabei, eine gerechte Bewertung zu erhalten und die ihnen zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung in voller Höhe zu erschließen.

Pflegegrad 1 immer unabhängig prüfen lassen!

Aufgrund dieser unfassbar großen Zahl nicht richtlinienkonform zustande gekommener Gutachten mit dem Pflegegrad 1, empfiehlt sich immer einen unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung des Gutachtens von MD oder MEDICPROOF zu beauftragen.

Dabei unbedingt die Monatsfrist beachten!

Kostenlose und unabhängige Erstberatung durch Bundesweites Pflegenetzwerk.


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Entlastungsbetrag mit Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag bietet Ihnen die Flexibilität, verschiedene Unterstützungsformen finanziell abzudecken. Dazu zählen unter anderem die Beauftragung von Betreuungsdiensten, die anteilige Übernahme von Kosten für Tages- und Kurzzeitpflege, insbesondere für die zusätzlichen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, sowie sonstige Dienstleistungen, die Sie im täglichen Leben unterstützen. Sollten Sie im Verlaufe des Jahres nicht den gesamten Betrag in Anspruch nehmen, haben Sie die Möglichkeit, die Überschüsse zu sammeln und für späteren Bedarf zu reservieren.
Es bit allerdings eine Frist für die Verwendung der Mittel aus dem vorherigen Jahr. Diese Frist endet üblicherweise am 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Nach diesem Datum verfällt jeder ungenutzte Betrag des Vorjahres, es sei denn, es wurden aufgrund besonderer Umstände spezielle Sonderregelungen erlassen, die eine verlängerte Nutzung dieser Mittel erlauben. Um den Verfall der Mittel zu vermeiden und um sich über mögliche Ausnahmen zu informieren, empfiehlt es sich, regelmäßig den Dialog mit den unabhängigen Pflegeexperten des BWPN zu suchen und sich über die aktuellen Regelungen auf dem Laufenden zu halten. Am einfachsten ist es, wenn Sie sich beim Pflegenewsletter anmelden.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1

Kurzzeitpflege ist eine wertvolle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige – selbstverständlich auch für diejenigen, die mit Pflegegrad 1 eingestuft sind. Sie dient als vorübergehende Lösung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Nach den aktuellen Regelungen haben Personen mit Pflegegrad 1 allerdings keinen Anspruch auf diese Leistung der Pflegekasse. Es ist aber möglich, dass Sie Leistungen der Kurzzeitpflege im Rahmen der Kostenerstattung aus dem Entlastungsbetrag ersetzt bekommen.

Geldleistung mit Pflegegrad 1

Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Geldleistungen der Pflegekasse. Die Auszahlung von monetären Geldleistungen wie Pflegegeld ist in dem Fall ausgeschlossen. Schon deshalb lohnt es sich für alle Pflegebedürftigen, die in diesem ersten Pflegegrad eingestuft wurden, das Gutachten unabhängig durch einen Sachverständigen (w/m) des BWPN überprüfen zu lassen.

Häufige Fragen zum Pflegegrad 1

Seit wann gibt es den Pflegegrad 1?

Der Pflegegrad 1 wurde zum 01. Januar 2017 eingeführt und sollte Menschen mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, den Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung ermöglichen. In der Praxis erhalten viel zu viele Pflegebedürftige den Pflegegrad 1, die regelkonform (NBA) mindestens den Pflegegrad 2 erhalten müssten. Deshalb bitte immer kritisch prüfen (lassen).

Was bedeutet Pflegegrad 1?

Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Personen im Pflegegrad 1 haben einen niedrigen Unterstützungsbedarf.

Welche Voraussetzungen müssen für Pflegegrad 1 erfüllt sein?

Es muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegen. Entscheidend ist der Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Bereichen wie Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie Selbstversorgung.

Wie wird der Pflegegrad 1 festgestellt?

Für die Feststellung des Pflegegrades ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) oder anderer, von der Pflegekasse beauftragten, Gutachterdienste notwendig. Die Gutachter(innen) bewerten Grad der Beeinträchtigung.

Welche Leistungen stehen mir bei Pflegegrad 1 zu?

Zu den Leistungen gehören ein Entlastungsbetrag, Beratungsangebote, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht nicht!

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 Euro monatlich und kann für qualitätsgesicherte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Nicht genutzter Entlastungsbetrag kann bis ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Am 30.06. jeden Jahres verfällt der Restanspruch des Vorjahres.

Kann ich mit Pflegegrad 1 auch Pflegegeld erhalten?

Nein, Pflegegeld wird erst ab Pflegegrad 2 gewährt.

Wie kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?

Der Betrag kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag wie zum Beispiel für Haushaltshilfen oder Tagesbetreuung genutzt werden. Die genauen Regelungen sind (bedauerlicherweise) von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Lesen Sie dazu mehr im Beitrag des BWPN (Link)

Wie beantrage ich Pflegegrad 1?

Es ist grundsätzlich nicht möglich einen bestimmten Pflegegrad zu beantragen. Sie können einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen.

Lesen Sie dazu mehr im Beitrag des BWPN (Link)

Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags auf Pflegegrad 1?

Die Pflegekasse hat nach Eingang des Antrags fünf Wochen (25 Arbeitstage) Zeit bis zum Bescheid. Diese Bearbeitungszeit kann sich durch die (obligatorische) Hinzuziehung eines Gutachterdienstes auf maximal sieben Wochen erhöhen.

Bundesministerium für Gesundheit: Begutachtungsfristen (Link)

Kann ich Widerspruch einlegen, wenn mir der Pflegegrad 1 verweigert wird?

Wenn Ihnen der Pflegegrad verweigert wird oder Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Für privat Versicherte gelten ggf. andere Regelungen.

Ist der Pflegegrad 1 wie früher die Pflegestufe 1

Es gibt keine einzige Gemeinsamkeit zwischen der früheren Pflegestufe 1 und dem heutigen Pflegegrad 1. Mit Einführung der Pflegegrade und Ablösung der Pflegestufen zum Beginn des Jahres 2017, haben sich die Bewertungskriterien vollständig geändert.

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Pflegegrad abgelehnt - Bundesweites Pflegenetzwerk hilft
Bundesweites Pflegenetzwerk - Hohe Pflegegrade mit Erfolg

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Formen häuslicher Betreuung

In der Pflege zu Hause können verschiedene Formen der häuslichen Betreuung unterschieden werden, die sich nach dem Pflegebedarf und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person richten. Hier eine Übersicht der möglichen Formen:

Ambulanter Pflegedienst / Sozialstationen

Professionelle Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus, um medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt der pflegebedürftigen Person und bietet tägliche Unterstützung. Dies kann durch inländische Pflegekräfte oder auch durch Betreuungskräfte aus anderen Ländern (z.B. aus Osteuropa) erfolgen.

Tagespflege

Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und erhält dort Betreuung und Pflege, kehrt aber abends und nachts nach Hause zurück.

Nachtpflege

Ähnlich wie die Tagespflege, aber die Pflege und Betreuung findet über Nacht in einer Einrichtung statt, während die pflegebedürftige Person tagsüber zu Hause ist.

In der heutigen Praxis kommt der Nachtpflege in der häuslichen Pflege kaum noch Bedeutung zu.

Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Eine Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflege zeitweise, wenn die reguläre pflegende Person verhindert ist (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit). Diese Form der häuslichen Pflege wird allgemein als "Verhinderungspflege" bezeichnet.

Teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person wird für einen befristeten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung betreut, oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Haushaltshilfe

Unterstützung im Alltag, die sich mehr auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen konzentriert, teilweise ergänzend zur Pflege.

Familienpflege

Pflege, welche von Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen übernommen wird, manchmal unterstützt durch professionelle Pflegekräfte. Im Normalfall handelt es sich bei der dieser Form der häuslichen Betreuung um private Pflegepersonen.

Betreutes Wohnen

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Wohnung, die Teil einer Anlage mit Betreuungsangebot ist und kann bei Bedarf verschiedene Service- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliche Unterstützung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bieten Unterstützung an, die sowohl soziale Aspekte als auch leichte pflegerische Tätigkeiten umfassen kann.

Jede der genannten häuslichen Betreuungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Form der häuslichen Betreuung kommt es häufig darauf an, die Wünsche der pflegebedürftigen Person mit den Möglichkeiten der Angehörigen und den örtlichen Angeboten in Einklang zu bringen. In Deutschland werden diese Formen der Pflege zum Teil durch die Pflegeversicherung unterstützt, je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Als Fachexperten im Bereich der Pflege legen wir großen Wert darauf, unsere Grenzen klar zu definieren. Zuallererst möchten wir betonen, dass unsere Expertise sich ausschließlich auf pflegerische Themen erstreckt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, dass wir unter keinen Umständen juristische Beratungsdienste anbieten. Unsere Qualifikationen und unser Wissen erlauben es uns nicht, rechtliche Fragestellungen zu behandeln oder rechtliche Orientierung zu geben. Ebenso wenig sind wir befugt, medizinische Beratung zu erteilen. Trotz unserer tiefgehenden Kenntnisse im Bereich der Pflege können und dürfen wir keine Diagnosen stellen oder therapeutische Empfehlungen aussprechen. Die Inhalte, die wir bereitstellen, dürfen nicht als Ersatz für professionelle medizinische Beratung verstanden werden. Sie dienen der Information und Weiterbildung, aber keineswegs sollen sie den notwendigen Besuch bei einem qualifizierten Mediziner ersetzen. Es ist unser Anliegen, Unterstützung und orientierende Hilfestellungen in pflegebezogenen Fragen zu bieten und dabei stets die Bedeutung der Einhaltung professioneller und rechtlicher Grenzen zu betonen. Wir ermutigen alle Nutzer unserer Dienste, im Falle spezifischer Rechts- oder Gesundheitsfragen, stets kompetente Fachkräfte wie Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Allerdings ist das sicher einer der Gründe, warum wir seit 1998 erfolgreicher sind als der statistische Durchschnitt!