Verhinderungspflege

Verhinderungspflege: Ein wichtiger Baustein der Pflegeversicherung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige leisten oft rund um die Uhr Betreuung für ihre Liebsten. Doch auch sie benötigen Erholung oder können durch andere Verpflichtungen oder Krankheit zeitweise verhindert sein, die Pflege fortzuführen. Für solche Situationen gibt es eine wichtige Leistung der Pflegeversicherung: die Verhinderungspflege. Diese Leistung tritt ein, wenn pflegende Angehörige durch Urlaub, Erkrankung oder andere Gründe vorübergehend ausfallen. Sie bietet den Pflegenden die Möglichkeit, eine Auszeit zu nehmen und sich zu erholen, ohne dass die pflegebedürftige Person auf die nötige Betreuung und Unterstützung verzichten muss.

Verhinderungspflege als zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung

Verhinderungspflege – auch bekannt als Ersatzpflege – ist eine Leistung, die pflegenden Angehörigen zugutekommt, wenn sie wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen an der Pflege gehindert sind. In dieser Zeit übernimmt eine andere Person oder ein Pflegedienst die Pflege. Die Kosten hierfür werden bis zu einem bestimmten Betrag von der Pflegekasse übernommen. Diese Leistung kann für tageweise maximal sechs Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Bei der Nutzung von stundenweiser Ersatzpflege, gilt diese Begrenzung nicht!

Anspruch ab Pflegegrad 2

Der Pflegegegrad 1 beinhaltet keinen Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege. Pflegebedürftige Personen, die mindestens einen Pflegegrad 2 haben, haben Anspruch auf Verhinderungspflege. Der Anspruch besteht zusätzlich zum regulären Pflegegeld oder den Sachleistungen, die die pflegebedürftige Person erhält.

Finanzierung der Verhinderungspflege

Für die Verhinderungspflege steht den Pflegebedürftigen ein jährlicher Betrag von bis zu 1.612 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag kann um 816 Euro auf maximal 2.418 Euro erhöht werden. Einzige Voraussetzung: Im gleichen Jahr wird keine Kurzzeitpflege oder lediglich anteilig Kurzzeitpflege beansprucht.

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Verhinderungspflege

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Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Die pflegebedürftige Person muss vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bereits mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung von Angehörigen oder einem Pflegedienst gepflegt worden ist. Anders als bei allen anderen Leistungen der Pflegekasse, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Zeit vor dem eigentlichen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung, berücksichtigt werden. Fragen Sie die Experten des BWPN.

Der Antrag auf Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Oft hilft es, dabei die Unterstützung durch erfahrene Organisationen in Anspruch zu nehmen. Das bundesweite Pflegenetzwerk (BWPN) zum Beispiel bietet solche Unterstützung, indem es pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite steht und die Komunikation mit den Pflegekassen erleichtert.
Das Bundesweite Pflegenetzwerk kann auch bei der Prüfung von Gutachten des Pflegegrades hilfreich sein und unterstützt gegebenenfalls mit einem Gegengutachten, das dazu führen kann, dass ein höherer Pflegegrad anerkannt wird. Dadurch können Betroffene und ihre Familien die ihnen rechtmäßig zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung voll ausschöpfen. Grundsätzlich empfehlen wir, dass Sie jedes Jahr im Januar zunächst einen Antrag stellen und später dann, je nach Bedarf, die Ersatzpflegezeiten nachreichen und entsprechend abrechnen.


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an die Familien. Leider können wir aus diesem Grund
nicht jedes Verfahren annehmen.


Fazit

Verhinderungspflege stellt eine wertvolle Unterstützung für pflegende Angehörige dar und ermöglicht es ihnen, sich Auszeiten zu nehmen, ohne dass die Versorgung der Pflegebedürftigen gefährdet ist. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vielfältig, und es ist wichtig, gut über sie informiert zu sein, um sie vollständig in Anspruch zu nehmen. Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN) steht pflegebedürftigen Menschen und ihren Familien seit Jahren kompetent zur Seite, um beste Pflegemöglichkeiten und faire Begutachtungen sicherzustellen.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, Hilfe bei der Antragstellung oder beim Prüfen von Pflegegutachten wünschen, zögern Sie nicht, unsere unabhängigen Experten zu kontaktieren. Wir sind da, um Sie auf diesem Weg zu unterstützen.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie kommt zum Tragen, wenn eine pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen temporär ausfällt. Die Pflegekasse übernimmt dann die Kosten einer Ersatzpflege für diesen Zeitraum.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Anspruch auf Verhinderungspflege haben pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad 2 oder höher, wenn die Pflegeperson, die überlicherweise die Pflege übernimmt, kurzzeitig verhindert ist.

Wie lange kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden?

Verhinderungspflege kann für maximal 6 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Dies entspricht einem Zeitraum von bis zu 42 Tagen. Bei der Nutzung von stundenweiser Verhinderungspflege gilt diese zeitlich Begrenzung nicht.

Was ist stundenweise Verhinderungspflege?

Einfach ausgedrückt: Jede Verhinderungspflege, die maximal 8 Stunden an einem Tag ausgeführt wird ist eine stundenweise Verhinderungspflege.

Wie hoch ist das Budget für die Verhinderungspflege?

Für die Verhinderungspflege steht ein jährliches Budget von bis zu 1.612 Euro zur Verfügung. Werden im gleichen Jahr nicht die vollen Leistungen der Kurzzeitpflege genutzt, kann das Budget auf bis zu 2.418 Euro aufgestockt werden.

Müssen die Pflegebedürftigen während der Verhinderungspflege in stationäre Einrichtungen umziehen?

Nein, die pflegebedürftigen Personen können während der Verhinderungspflege weiterhin zu Hause bleiben, während die Ersatzpflegeperson die Pflege übernimmt.

Wie hoch ist der monatliche Betrag für die Verhinderungspflege?

Es gibt keine monatliche Begrenzung, bzw. keinen Höchstbetrag, der monatlich für die Ersatzpflege genutzt werden darf. Pro Jahr haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Anspruch auf bis 1.612 EUR, der auf bis zu 2.418 EUR aufgestockt werden kann. Auf wie viele oder wenige Monate dieser Anspruch verteilt wird, ist dabei egal.

Muss die Verhinderungspflege vorher genehmigt werden?

Ja, in der Regel muss die Verhinderungspflege vorher bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden, um Leistungsansprüche geltend machen zu können. Die Experten des BWPN empfehlen jedes Jahr im Januar (am besten in den Kalender eintragen!) einen solchen Antrag zu stellen. Die Ersatzpflegezeiten können Sie dann irgenwann im laufenden Jahr abrechnen.

Kann die Verhinderungspflege auch rückwirkend beantragt werden?

Grundsätzlich gilt: Nicht beanspruchte Leistungen verfallen am Ende eines jeden Kalenderjahres! Allerdings gilt bei der Verhinderungspflege, wie bei allen Sozialleistungen, eine 4-jährige Verjährungsfrist. Aus diesem Grund erreichen die unabhängigen Experten des BWPN regelmäßig bis zu 12.090 Euro Auszahlung der Pflegekassen.

Kann die Ersatzpflegeperson frei gewählt werden?

Ja, die pflegebedürftigen Personen können frei wählen, wer die Ersatzpflege während der Verhinderungspflege übernimmt, sei es ein professioneller Pflegedienst oder eine private Person.

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Formen häuslicher Betreuung

In der Pflege zu Hause können verschiedene Formen der häuslichen Betreuung unterschieden werden, die sich nach dem Pflegebedarf und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person richten. Hier eine Übersicht der möglichen Formen:

Ambulanter Pflegedienst / Sozialstationen

Professionelle Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus, um medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt der pflegebedürftigen Person und bietet tägliche Unterstützung. Dies kann durch inländische Pflegekräfte oder auch durch Betreuungskräfte aus anderen Ländern (z.B. aus Osteuropa) erfolgen.

Tagespflege

Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und erhält dort Betreuung und Pflege, kehrt aber abends und nachts nach Hause zurück.

Nachtpflege

Ähnlich wie die Tagespflege, aber die Pflege und Betreuung findet über Nacht in einer Einrichtung statt, während die pflegebedürftige Person tagsüber zu Hause ist.

In der heutigen Praxis kommt der Nachtpflege in der häuslichen Pflege kaum noch Bedeutung zu.

Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Eine Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflege zeitweise, wenn die reguläre pflegende Person verhindert ist (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit). Diese Form der häuslichen Pflege wird allgemein als "Verhinderungspflege" bezeichnet.

Teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person wird für einen befristeten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung betreut, oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Haushaltshilfe

Unterstützung im Alltag, die sich mehr auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen konzentriert, teilweise ergänzend zur Pflege.

Familienpflege

Pflege, welche von Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen übernommen wird, manchmal unterstützt durch professionelle Pflegekräfte. Im Normalfall handelt es sich bei der dieser Form der häuslichen Betreuung um private Pflegepersonen.

Betreutes Wohnen

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Wohnung, die Teil einer Anlage mit Betreuungsangebot ist und kann bei Bedarf verschiedene Service- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliche Unterstützung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bieten Unterstützung an, die sowohl soziale Aspekte als auch leichte pflegerische Tätigkeiten umfassen kann.

Jede der genannten häuslichen Betreuungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Form der häuslichen Betreuung kommt es häufig darauf an, die Wünsche der pflegebedürftigen Person mit den Möglichkeiten der Angehörigen und den örtlichen Angeboten in Einklang zu bringen. In Deutschland werden diese Formen der Pflege zum Teil durch die Pflegeversicherung unterstützt, je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Als Fachexperten im Bereich der Pflege legen wir großen Wert darauf, unsere Grenzen klar zu definieren. Zuallererst möchten wir betonen, dass unsere Expertise sich ausschließlich auf pflegerische Themen erstreckt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, dass wir unter keinen Umständen juristische Beratungsdienste anbieten. Unsere Qualifikationen und unser Wissen erlauben es uns nicht, rechtliche Fragestellungen zu behandeln oder rechtliche Orientierung zu geben. Ebenso wenig sind wir befugt, medizinische Beratung zu erteilen. Trotz unserer tiefgehenden Kenntnisse im Bereich der Pflege können und dürfen wir keine Diagnosen stellen oder therapeutische Empfehlungen aussprechen. Die Inhalte, die wir bereitstellen, dürfen nicht als Ersatz für professionelle medizinische Beratung verstanden werden. Sie dienen der Information und Weiterbildung, aber keineswegs sollen sie den notwendigen Besuch bei einem qualifizierten Mediziner ersetzen. Es ist unser Anliegen, Unterstützung und orientierende Hilfestellungen in pflegebezogenen Fragen zu bieten und dabei stets die Bedeutung der Einhaltung professioneller und rechtlicher Grenzen zu betonen. Wir ermutigen alle Nutzer unserer Dienste, im Falle spezifischer Rechts- oder Gesundheitsfragen, stets kompetente Fachkräfte wie Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Allerdings ist das sicher einer der Gründe, warum wir seit 1998 erfolgreicher sind als der statistische Durchschnitt!