Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind beides Leistungen der deutschen Pflegeversicherung, die darauf abzielen, pflegende Angehörige zu entlasten, unterscheiden sich aber in ihren Einsatzbereichen und Voraussetzungen. Beide Leistungen der Pflegekasse sollen eine vorübergehende Betreuung für Pflegebedürftige gewährleisten, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt oder eine Auszeit benötigt.

Die Kurzzeitpflege beschreibt ein Angebot, bei dem Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit (in der Regel bis zu acht Wochen pro Jahr) in einem Pflegeheim vollstationär betreut werden. Der Bedarf hierfür kann entstehen, wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt eine Weiterbetreuung nötig ist oder wenn die häusliche Pflegesituation vorübergehend nicht aufrechterhalten werden kann. Für die Kurzzeitpflege stehen Pflegebdürftigen pro Jahr bis zu 1.774 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag konnte bisher auf bis zu 3.386 EUR aufgestockt werden, sofern im gleichen Jahr noch Mittel aus nicht beanspruchter Verhinderungspflege verfügbar sind.

Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, tritt in Kraft, wenn die pflegende Person aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen temporär verhindert ist. In diesem Fall können andere Personen oder Dienste für eine befristete Zeit einspringen und die Pflege übernehmen. Für diese Form der Pflege stellt die Pflegeversicherung auf Antrag finanzielle Mittel bereit. Für die Verhinderungspflege standen bisher bis zu 1.612 EUR pro pflegebedürftiger Person – und Jahr – zur Verfügung. Dieser Betrag konnte auf bis zu 2.418 EUR aufgestockt werden, sofern im gleichen Jahr noch unbeanspruchte Mittel der Kurzzeitpflege verfügbar waren.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025:

So nutzen Sie das neue Entlastungsbudget optimal

Kurz zusammengefasst:

  • Seit 1. Juli 2025 fasst die Pflegeversicherung Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im Entlastungsbudget zusammen.
  • Jährlicher Betrag: 3.539 Euro für Pflegegrade 2–5 (Kalenderjahr).
  • Sie entscheiden flexibel, ob Sie das Budget für Kurzzeitpflege (stationär), Verhinderungspflege/Ersatzpflege (zu Hause, teilstationär) oder eine Kombination nutzen.
  • Ziel: Pflege in Krisen stabilisieren, Angehörige entlasten, Bürokratie reduzieren.

Änderungen im Detail

Bis Mitte 2025 galten getrennte Budgets (1.774 Euro Kurzzeitpflege und 1.612 Euro Verhinderungspflege mit gegenseitigen Aufstockungen). Seit 1. Juli 2025 gilt das Entlastungsbudget von 3.539 Euro jährlich. Damit können Sie:

  • stationäre Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt oder in Krisen finanzieren,
  • Verhinderungspflege/Ersatzpflege organisieren, wenn die Pflegeperson Urlaub macht, krank ist oder pausieren muss,
  • die Mittel frei zwischen beiden Bereichen aufteilen – je nach Bedarf.

Wichtig: Für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4–5 galt das Entlastungsbudget bereits seit 2024.

Voraussetzungen im Überblick:

  • Pflegegrad 2–5 (bei Pflegegrad 1 keine Finanzierung aus dem Entlastungsbudget; hier bleibt der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro).
  • Antrag bei der Pflegekasse (oft formlos möglich; Belege/Rechnungen erforderlich). Im besten Fall sichern Sie sich unabhängige Unterstützung (Link).
  • Keine 6‑Monats-Vorpflegezeit mehr erforderlich (die frühere Wartezeit für Verhinderungspflege ist entfallen).

Leistungsumfang und typische Anwendungen

  • Kurzzeitpflege (stationär, bis zu acht Wochen im Jahr): Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen über das Entlastungsbudget. Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst; diese können ggf. über weitere Ansprüche (z. B. Entlastungsleistungen) abgefedert werden.
  • Verhinderungspflege/Ersatzpflege (häuslich oder teilstationär): Finanzierung der Pflege durch ambulante Dienste oder private Ersatzpflegepersonen, stunden- oder tageweise.

Warum Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)?


Frau Sharon D.
Absolut spitze!

Wir sind zum zweiten Mal absolut zufrieden und dankbar für die hervorragende Hilfe des Bundesweiten Pflegenetzwerks! Das Pflegenetzwerk hatte uns bereits vor zwei Jahren bei einem Klageverfahren zum rechtmäßigen Pflegegrad verholfen. Da sich der Hilfebedarf inzwischen leider sehr stark verschlechtert hatte, mussten wir nun im Widerspruchsverfahren wieder um unser Recht kämpfen. Durch die Widerspruchsbegründung und die vielen hilfreichen Hinweise für den MDK-Termin, hatten wir auch diesmal Erfolg. Die Unterstützung ist wirklich jeden Euro wert!

Leipzig

Frau
Katharina B.
Erfolgreicher Widerspruch

Seit Jahren nütze ich für zu betreuende Angehörige das Fachwissen und die Kompetenz der Mitarbeiter/innen des BWPN. Meine Angehörigen und ich fühlten uns jederzeit gut beraten zu einem fairen Kostenanteil, der in Bezug auf die erhaltene Leistung recht gering ausfällt.
Ich bin dankbar, mich auch zukünftig in Pflege relevanten Fragen auf die Unterstützung des BWPN zählen zu dürfen.

Starnberg

Frau
A. A.
Tolle Arbeit

Alles ist super gelaufen. Die Leute sind sehr professionell, hilfsbereit und die haben die Widerspruchsbegründung so gut und vollständig organisiert. Sie waren immer dabei und haben sehr oft Hinweise über das Verfahren per E Mail gesendet.

Griesheim


Pflegegeld während Kurzzeit- und Verhinderungspflege

  • Stationäre Kurzzeitpflege: Das Pflegegeld wird in der Regel für bis zu acht Wochen auf 50 % reduziert.
  • Tagegeweise Verhinderungspflege: Kürzung des Pflegegeldes um 50 %.
  • Stundenweise Verhinderungspflege – unter acht Stunden pro Tag – : Keine Kürzung des Pflegegeldes. Bewahren Sie bitte jede Stunde und die Art der Leistung nachvollziehbar auf.

So beantragen Sie das Entlastungsbudget

  1. Bedarf klären: Welche Entlastung wird wann benötigt (Urlaub, Krankheit, Überbrückung nach Klinik)?
  2. Leistung wählen: Kurzzeitpflegeplatz anfragen oder ambulanten Dienst/Ersatzpflegeperson organisieren.
  3. Antrag stellen: Bei Ihrer Pflegekasse das Entlastungsbudget für den gewünschten Zeitraum beantragen. Viele Kassen bieten digitale Anträge.
  4. Nachweise einreichen: Verträge, Rechnungen und ggf. Einsatznachweise.
  5. Auszahlung/Abrechnung: Entweder direkte Kostenübernahme (z. B. Einrichtung rechnet mit der Pflegekasse ab) oder Kostenerstattung an Sie.

Unabhängige und Professionelle Unterstützung

Im besten Fall lassen Sie sich unabhängige Experten um die Anträge kümmern. Dann können Sie sicher sein, dass Sie nicht den bürokratischen Fallstricken erlegen:

Verhinderungspflege

Nutzen Sie Ihre Ansprüche: Beantragen Sie jetzt Verhinderungspflege mit unserer Hilfe!

Haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege? Lassen Sie es nicht ungenutzt! Unser erfahrenes Team vom Bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN) unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen – sogar bis zu vier Jahre rückwirkend. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sorgen Sie für die bestmögliche Pflege und Entlastung Ihrer Familie.

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Praxisbeispiele

  • Nach Klinikaufenthalt: Pflegegrad 3, vier Wochen stationäre Kurzzeitpflege zur Stabilisierung. Finanzierung des pflegebedingten Anteils über das Entlastungsbudget; Unterkunft/Verpflegung privat. Pflegegeld wird in dieser Zeit hälftig weitergezahlt.
  • Urlaub der Pflegeperson: Zwei Wochen Verhinderungspflege zu Hause durch einen ambulanten Dienst. Abrechnung stundenweise aus dem Entlastungsbudget. Pflegegeld wird in dieser Zeit hälftig gezahlt (außer bei rein stundenweiser Unterstützung unter acht Stunden täglich).
  • Flexible Kombination: Eine Woche Kurzzeitpflege nach Sturz + anschließend zehn stundenweise Einsätze eines Pflegedienstes zur Entlastung der Angehörigen – alles aus demselben Budget.
  • Stundenweise Verhinderung: Auch pflegende Angehörige haben Termine und benötigen mal eine Auszeit von der Pflege. Dann bietet es sich an, eine private Ersatzpflegeperson stundenweise (bis zu acht Stunden pro Tag) zur Unterstützung hinzuzuziehen. Keine Kürzung des Pflegegeldes!

Tipps für die optimale Nutzung

  • Frühzeitig Plätze sichern: Kurzzeitpflege ist gefragt. Reservieren Sie rechtzeitig und lassen Sie sich Wartelisten eintragen.
  • Stundeneinsätze bündeln: Bei ambulanten Diensten lohnt sich eine planvolle Kombination aus stundenweiser Verhinderungspflege und regelmäßigen Pflegesachleistungen.
  • Belege sammeln: Führen Sie eine einfache Einsatzliste (Datum, Stunden, Leistung) und bewahren Sie Rechnungen auf.
  • Doppelte Finanzierung vermeiden: Stimmen Sie Leistungen (z. B. Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget) mit der Pflegekasse ab, um Anrechnungen korrekt zu steuern.
  • Pflegegeld im Blick behalten: Bei tagesweiser Abwesenheit rechtzeitig prüfen, ob eine Kürzung greift.
  • Lassen Sie sich von den unabhängigen Experten des BWPN unterstützen.

Obwohl beide Konzepte ähnliche Ziele verfolgen, differenzieren sie sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, Inanspruchnahme und organisatorischen Umsetzung. Sie stellen wertvolle Säulen im System der Pflegeversicherung dar, um die Flexibilität und die Unterstützung für Pflegebedürftige sowie deren Angehörige zu sichern.


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Formen häuslicher Betreuung

In der Pflege zu Hause können verschiedene Formen der häuslichen Betreuung unterschieden werden, die sich nach dem Pflegebedarf und den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person richten. Hier eine Übersicht der möglichen Formen:

Ambulanter Pflegedienst / Sozialstationen

Professionelle Pflegekräfte kommen regelmäßig ins Haus, um medizinische Behandlungspflege, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten.

24-Stunden-Pflege / Rund-um-die-Uhr-Betreuung

Eine Betreuungskraft wohnt im Haushalt der pflegebedürftigen Person und bietet tägliche Unterstützung. Dies kann durch inländische Pflegekräfte oder auch durch Betreuungskräfte aus anderen Ländern (z.B. aus Osteuropa) erfolgen.

Tagespflege

Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung und erhält dort Betreuung und Pflege, kehrt aber abends und nachts nach Hause zurück.

Nachtpflege

Ähnlich wie die Tagespflege, aber die Pflege und Betreuung findet über Nacht in einer Einrichtung statt, während die pflegebedürftige Person tagsüber zu Hause ist.

In der heutigen Praxis kommt der Nachtpflege in der häuslichen Pflege kaum noch Bedeutung zu.

Verhinderungspflege / Ersatzpflege

Eine Ersatzpflegekraft übernimmt die Pflege zeitweise, wenn die reguläre pflegende Person verhindert ist (zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit). Diese Form der häuslichen Pflege wird allgemein als "Verhinderungspflege" bezeichnet.

Teilstationäre Pflege / Kurzzeitpflege

Die pflegebedürftige Person wird für einen befristeten Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung betreut, oft nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Haushaltshilfe

Unterstützung im Alltag, die sich mehr auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Putzen, Kochen oder Einkaufen konzentriert, teilweise ergänzend zur Pflege.

Familienpflege

Pflege, welche von Familienmitgliedern oder nahestehenden Personen übernommen wird, manchmal unterstützt durch professionelle Pflegekräfte. Im Normalfall handelt es sich bei der dieser Form der häuslichen Betreuung um private Pflegepersonen.

Betreutes Wohnen

Die pflegebedürftige Person lebt in einer Wohnung, die Teil einer Anlage mit Betreuungsangebot ist und kann bei Bedarf verschiedene Service- und Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Ehrenamtliche Unterstützung

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bieten Unterstützung an, die sowohl soziale Aspekte als auch leichte pflegerische Tätigkeiten umfassen kann.

Jede der genannten häuslichen Betreuungsformen hat ihre eigenen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen. Bei der Auswahl einer geeigneten Form der häuslichen Betreuung kommt es häufig darauf an, die Wünsche der pflegebedürftigen Person mit den Möglichkeiten der Angehörigen und den örtlichen Angeboten in Einklang zu bringen. In Deutschland werden diese Formen der Pflege zum Teil durch die Pflegeversicherung unterstützt, je nach Pflegegrad der pflegebedürftigen Person.

Als Fachexperten im Bereich der Pflege legen wir großen Wert darauf, unsere Grenzen klar zu definieren. Zuallererst möchten wir betonen, dass unsere Expertise sich ausschließlich auf pflegerische Themen erstreckt. Aus diesem Grund ist es wichtig zu verstehen, dass wir unter keinen Umständen juristische Beratungsdienste anbieten. Unsere Qualifikationen und unser Wissen erlauben es uns nicht, rechtliche Fragestellungen zu behandeln oder rechtliche Orientierung zu geben. Ebenso wenig sind wir befugt, medizinische Beratung zu erteilen. Trotz unserer tiefgehenden Kenntnisse im Bereich der Pflege können und dürfen wir keine Diagnosen stellen oder therapeutische Empfehlungen aussprechen. Die Inhalte, die wir bereitstellen, dürfen nicht als Ersatz für professionelle medizinische Beratung verstanden werden. Sie dienen der Information und Weiterbildung, aber keineswegs sollen sie den notwendigen Besuch bei einem qualifizierten Mediziner ersetzen. Es ist unser Anliegen, Unterstützung und orientierende Hilfestellungen in pflegebezogenen Fragen zu bieten und dabei stets die Bedeutung der Einhaltung professioneller und rechtlicher Grenzen zu betonen. Wir ermutigen alle Nutzer unserer Dienste, im Falle spezifischer Rechts- oder Gesundheitsfragen, stets kompetente Fachkräfte wie Anwälte oder Ärzte zu konsultieren. Allerdings ist das sicher einer der Gründe, warum wir seit 1998 erfolgreicher sind als der statistische Durchschnitt!