Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind beides Leistungen der deutschen Pflegeversicherung, die darauf abzielen, pflegende Angehörige zu entlasten, unterscheiden sich aber in ihren Einsatzbereichen und Voraussetzungen. Beide Leistungen der Pflegekasse sollen eine vorübergehende Betreuung für Pflegebedürftige gewährleisten, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt oder eine Auszeit benötigt.
Die Kurzzeitpflege beschreibt ein Angebot, bei dem Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit (in der Regel bis zu acht Wochen pro Jahr) in einem Pflegeheim vollstationär betreut werden. Der Bedarf hierfür kann entstehen, wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt eine Weiterbetreuung nötig ist oder wenn die häusliche Pflegesituation vorübergehend nicht aufrechterhalten werden kann. Für die Kurzzeitpflege stehen Pflegebdürftigen pro Jahr bis zu 1.774 EUR zur Verfügung. Dieser Betrag konnte bisher auf bis zu 3.386 EUR aufgestockt werden, sofern im gleichen Jahr noch Mittel aus nicht beanspruchter Verhinderungspflege verfügbar sind.
Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, tritt in Kraft, wenn die pflegende Person aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderen Gründen temporär verhindert ist. In diesem Fall können andere Personen oder Dienste für eine befristete Zeit einspringen und die Pflege übernehmen. Für diese Form der Pflege stellt die Pflegeversicherung auf Antrag finanzielle Mittel bereit. Für die Verhinderungspflege standen bisher bis zu 1.612 EUR pro pflegebedürftiger Person – und Jahr – zur Verfügung. Dieser Betrag konnte auf bis zu 2.418 EUR aufgestockt werden, sofern im gleichen Jahr noch unbeanspruchte Mittel der Kurzzeitpflege verfügbar waren.
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege 2025:
So nutzen Sie das neue Entlastungsbudget optimal
Kurz zusammengefasst:
- Seit 1. Juli 2025 fasst die Pflegeversicherung Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege im Entlastungsbudget zusammen.
- Jährlicher Betrag: 3.539 Euro für Pflegegrade 2–5 (Kalenderjahr).
- Sie entscheiden flexibel, ob Sie das Budget für Kurzzeitpflege (stationär), Verhinderungspflege/Ersatzpflege (zu Hause, teilstationär) oder eine Kombination nutzen.
- Ziel: Pflege in Krisen stabilisieren, Angehörige entlasten, Bürokratie reduzieren.
Änderungen im Detail
Bis Mitte 2025 galten getrennte Budgets (1.774 Euro Kurzzeitpflege und 1.612 Euro Verhinderungspflege mit gegenseitigen Aufstockungen). Seit 1. Juli 2025 gilt das Entlastungsbudget von 3.539 Euro jährlich. Damit können Sie:
- stationäre Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt oder in Krisen finanzieren,
- Verhinderungspflege/Ersatzpflege organisieren, wenn die Pflegeperson Urlaub macht, krank ist oder pausieren muss,
- die Mittel frei zwischen beiden Bereichen aufteilen – je nach Bedarf.
Wichtig: Für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4–5 galt das Entlastungsbudget bereits seit 2024.
Voraussetzungen im Überblick:
- Pflegegrad 2–5 (bei Pflegegrad 1 keine Finanzierung aus dem Entlastungsbudget; hier bleibt der monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro).
- Antrag bei der Pflegekasse (oft formlos möglich; Belege/Rechnungen erforderlich). Im besten Fall sichern Sie sich unabhängige Unterstützung (Link).
- Keine 6‑Monats-Vorpflegezeit mehr erforderlich (die frühere Wartezeit für Verhinderungspflege ist entfallen).
Leistungsumfang und typische Anwendungen
- Kurzzeitpflege (stationär, bis zu acht Wochen im Jahr): Pflegekassen übernehmen pflegebedingte Aufwendungen über das Entlastungsbudget. Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie selbst; diese können ggf. über weitere Ansprüche (z. B. Entlastungsleistungen) abgefedert werden.
- Verhinderungspflege/Ersatzpflege (häuslich oder teilstationär): Finanzierung der Pflege durch ambulante Dienste oder private Ersatzpflegepersonen, stunden- oder tageweise.
Warum Bundesweites Pflegenetzwerk (BWPN)?
Frau Sharon D.
Absolut spitze!
Wir sind zum zweiten Mal absolut zufrieden und dankbar für die hervorragende Hilfe des Bundesweiten Pflegenetzwerks! Das Pflegenetzwerk hatte uns bereits vor zwei Jahren bei einem Klageverfahren zum rechtmäßigen Pflegegrad verholfen. Da sich der Hilfebedarf inzwischen leider sehr stark verschlechtert hatte, mussten wir nun im Widerspruchsverfahren wieder um unser Recht kämpfen. Durch die Widerspruchsbegründung und die vielen hilfreichen Hinweise für den MDK-Termin, hatten wir auch diesmal Erfolg. Die Unterstützung ist wirklich jeden Euro wert!
Leipzig
Frau
Katharina B.
Erfolgreicher Widerspruch
Seit Jahren nütze ich für zu betreuende Angehörige das Fachwissen und die Kompetenz der Mitarbeiter/innen des BWPN. Meine Angehörigen und ich fühlten uns jederzeit gut beraten zu einem fairen Kostenanteil, der in Bezug auf die erhaltene Leistung recht gering ausfällt.
Ich bin dankbar, mich auch zukünftig in Pflege relevanten Fragen auf die Unterstützung des BWPN zählen zu dürfen.
Starnberg
Frau
A. A.
Tolle Arbeit
Alles ist super gelaufen. Die Leute sind sehr professionell, hilfsbereit und die haben die Widerspruchsbegründung so gut und vollständig organisiert. Sie waren immer dabei und haben sehr oft Hinweise über das Verfahren per E Mail gesendet.
Griesheim
Pflegegeld während Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Stationäre Kurzzeitpflege: Das Pflegegeld wird in der Regel für bis zu acht Wochen auf 50 % reduziert.
- Tagegeweise Verhinderungspflege: Kürzung des Pflegegeldes um 50 %.
- Stundenweise Verhinderungspflege – unter acht Stunden pro Tag – : Keine Kürzung des Pflegegeldes. Bewahren Sie bitte jede Stunde und die Art der Leistung nachvollziehbar auf.
So beantragen Sie das Entlastungsbudget
- Bedarf klären: Welche Entlastung wird wann benötigt (Urlaub, Krankheit, Überbrückung nach Klinik)?
- Leistung wählen: Kurzzeitpflegeplatz anfragen oder ambulanten Dienst/Ersatzpflegeperson organisieren.
- Antrag stellen: Bei Ihrer Pflegekasse das Entlastungsbudget für den gewünschten Zeitraum beantragen. Viele Kassen bieten digitale Anträge.
- Nachweise einreichen: Verträge, Rechnungen und ggf. Einsatznachweise.
- Auszahlung/Abrechnung: Entweder direkte Kostenübernahme (z. B. Einrichtung rechnet mit der Pflegekasse ab) oder Kostenerstattung an Sie.
Unabhängige und Professionelle Unterstützung
Im besten Fall lassen Sie sich unabhängige Experten um die Anträge kümmern. Dann können Sie sicher sein, dass Sie nicht den bürokratischen Fallstricken erlegen:

Nutzen Sie Ihre Ansprüche: Beantragen Sie jetzt Verhinderungspflege mit unserer Hilfe!
Haben Sie Anspruch auf Verhinderungspflege? Lassen Sie es nicht ungenutzt! Unser erfahrenes Team vom Bundesweiten Pflegenetzwerk (BWPN) unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen – sogar bis zu vier Jahre rückwirkend. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und sorgen Sie für die bestmögliche Pflege und Entlastung Ihrer Familie.
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Praxisbeispiele
- Nach Klinikaufenthalt: Pflegegrad 3, vier Wochen stationäre Kurzzeitpflege zur Stabilisierung. Finanzierung des pflegebedingten Anteils über das Entlastungsbudget; Unterkunft/Verpflegung privat. Pflegegeld wird in dieser Zeit hälftig weitergezahlt.
- Urlaub der Pflegeperson: Zwei Wochen Verhinderungspflege zu Hause durch einen ambulanten Dienst. Abrechnung stundenweise aus dem Entlastungsbudget. Pflegegeld wird in dieser Zeit hälftig gezahlt (außer bei rein stundenweiser Unterstützung unter acht Stunden täglich).
- Flexible Kombination: Eine Woche Kurzzeitpflege nach Sturz + anschließend zehn stundenweise Einsätze eines Pflegedienstes zur Entlastung der Angehörigen – alles aus demselben Budget.
- Stundenweise Verhinderung: Auch pflegende Angehörige haben Termine und benötigen mal eine Auszeit von der Pflege. Dann bietet es sich an, eine private Ersatzpflegeperson stundenweise (bis zu acht Stunden pro Tag) zur Unterstützung hinzuzuziehen. Keine Kürzung des Pflegegeldes!
Tipps für die optimale Nutzung
- Frühzeitig Plätze sichern: Kurzzeitpflege ist gefragt. Reservieren Sie rechtzeitig und lassen Sie sich Wartelisten eintragen.
- Stundeneinsätze bündeln: Bei ambulanten Diensten lohnt sich eine planvolle Kombination aus stundenweiser Verhinderungspflege und regelmäßigen Pflegesachleistungen.
- Belege sammeln: Führen Sie eine einfache Einsatzliste (Datum, Stunden, Leistung) und bewahren Sie Rechnungen auf.
- Doppelte Finanzierung vermeiden: Stimmen Sie Leistungen (z. B. Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget) mit der Pflegekasse ab, um Anrechnungen korrekt zu steuern.
- Pflegegeld im Blick behalten: Bei tagesweiser Abwesenheit rechtzeitig prüfen, ob eine Kürzung greift.
- Lassen Sie sich von den unabhängigen Experten des BWPN unterstützen.
Obwohl beide Konzepte ähnliche Ziele verfolgen, differenzieren sie sich hinsichtlich ihrer Voraussetzungen, Inanspruchnahme und organisatorischen Umsetzung. Sie stellen wertvolle Säulen im System der Pflegeversicherung dar, um die Flexibilität und die Unterstützung für Pflegebedürftige sowie deren Angehörige zu sichern.

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